Das Plagiat

Das wissenschaftliche Plagiat kann zu einem echten Politikum werden. Hierüber sind schon gestürzt u.a. ein Bundesminister und eine Bundesministerin, deren (un)wissenschaftliches Verhalten zum Entzug des Doktortitels und zum mehr oder minder freiwilligen Rücktritt vom Ministerposten führte. Außerdem gab es auch weitere Plagiatsprüfungsverfahren in Bezug auf von Politikern/innen erlangte Doktortitel, die äußerst öffentlichkeitswirksam diskutiert wurden, jedoch keine derart gravierenden Folgen nach sich zogen. Hier verliefen die Vorwürfe im Sande, was jedoch nicht bedeutet, dass das Verfahren für die jeweils Betroffenen nachteilslos blieb. Auch der unberechtigte Plagiatsvorwurf kann die Integrität, den wissenschaftlichen Ruf oder das öffentliche Ansehen nachhaltig schädigen. Der Plagiatsvorwurf kann mitunter einen beträchtlichen Teil der Lebensleistung betreffen und den sozialen und wissenschaftlichen Geltungsanspruch faktisch zerstören. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Personen des öffentlichen Lebens, sondern für alle Kandidatinnen und Kandidaten. Nachdem VroniPlag kaum noch öffentlichkeitswirksame Arbeiten findet, werden nunmehr die Leistungen „normaler“ Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler untersucht. Die Vorwürfe gehen allerdings bei weitem nicht nur von VroniPlag aus. Vielmehr suchen die Hochschulen oder Behörden selber nach Plagiaten. Wir hatten aber auch schon Fälle, bei denen der Anzeigende ein ehemaliger Kollege oder Konkurrent gewesen ist.

Tatsächlich spielt das Thema „Plagiat“ im Prüfungsrecht eine überragende Rolle, nicht zuletzt, weil das Entdeckungsrisiko im Vergleich zu anderen Täuschungen recht hoch ist. Mittlerweile verfügt jede Hochschule / Behörde über die technischen Möglichkeiten, Hausarbeiten, Bachelor- und Masterthesen, Dissertationen und anderweitige Publikationen auf Plagiate zu prüfen. Hinzukommt das Risiko von sog. „Plagiatsjägern“ entdeckt zu werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, was man überhaupt unter einem Plagiat verstehen kann. Zwischen folgenden Formen des Plagiats wird hauptsächlich differenziert:

      • „Textplagiat“ = Es wird wörtlich ein fremder Text übernommen, ohne dass die Quelle angegeben wird
      • „Paraphrasierendes Plagiat“ = Ein fremder Gedankengang wird übernommen, ggf. geringfügig modifiziert und als eigener Gedankengang ausgegeben
      • „Zitatsplagiat“ = Es werden fremde Zitate übernommen, ohne dass auf deren Herkunft hingewiesen wird

Einen Sonderfall stellt das sog. „Selbstplagiat“ dar. Der Vorwurf bezieht sich hierbei darauf, dass man aus einer eigenen (!) Arbeit Passagen in einer neuen Arbeit übernimmt, ohne dies kenntlich zu machen. Anhand des „Selbstplagiats“ lässt sich schön aufzeigen, welches Rechtsgut neben dem Urheberrecht geschützt werden soll: Es geht u.a. darum, die Anforderungen an ein gutes wissenschaftliches Arbeiten zu wahren. Bei einem „Selbstplagiat“ wird nicht über den Urheber des Gedankens getäuscht, sondern darüber, dass der jeweiligen Arbeit ein eigenständiger Wert zukommt, weil eine wissenschaftliche Leistung von einigem Gewicht erbracht worden sein soll.

Ist ein Plagiat strafbar? Es gibt zwar kein eigenständiges Prüfungsstrafrecht. Es können jedoch Straftatbestände aus dem Bereich des Urheberrechts und aus dem Bereich der Urkundsdelikte betroffen sein. Die weitaus häufigste Straftat im Zusammenhang mit Plagiaten ist allerdings die falsche eidesstattliche Versicherung. Diese eigentlich nicht ganz passende Norm steht immer dann in Rede, wenn der/die Kandidat/in versichern musste, die Arbeit selbstständig und regelkonform angefertigt zu haben.

Sofern Sie aktuell mit einem Plagiatsvorwurf konfrontiert sind, etwa weil die Prüfungsbehörde Ihre Hausarbeit / Bachelorthesis / Masterthesis als täuschungsbedingt „nicht bestanden“ bewertet hat oder weil man Ihnen Ihren akademischen Grad, etwa den Doktortitel, entziehen will bzw. Sie nun aufgefordert wurden, zum Plagiatsvorwurf Stellung zu nehmen, sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat einholen.

ACHTUNG: Es können kurze Einlassungs- bzw. Stellungnahmefristen laufen, die es dringend zu beachten gilt. Im Strafrecht mag es zwar so sein, dass Ihnen ein Schweigen nicht zum Nachteil gereichen darf, insbesondere ein solches kein Schuldeingeständnis darstellt. Im Prüfungsrecht kann dies jedoch anders aussehen. Hier muss zur Nachteilsvermeidung meistens aktiv bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt werden.

Die Folgen eines falschen Verhaltens / einer falschen Einlassung können verheerend sein, nämlich bis hin zur Entziehung des akademischen Grades. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen ist Herr Rechtsanwalt Ronnenberg Spezialist auf diesem Gebiet. Nicht nur, weil er seit dem Jahr 2016 auch Erfahrung mit prominenten Doktortitelträgern/innen hatte, können Sie versichert sein, dass wir jedes Plagiatsverfahren mit äußerster Diskretion behandeln und Ihre Identität gegen Dritte verteidigen werden.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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