Täuschung im Prüfungsrecht

Täuschungsvorwürfe ziehen oftmals gravierende Rechtsfolgen nach sich. Wer in einer Prüfung täuscht, riskiert, dass die Prüfung als (im schlimmsten Fall sogar endgültig) nicht bestanden gewertet wird. Bei besonders gravierenden Verstößen kann es dazu kommen, dass je nach Prüfungsform auch das Ablegen weiterer Prüfungen versagt wird oder bereits erbrachte Leistungen ebenfalls als nicht bestanden gewertet werden (etwa beim juristischen Staatsexamen).

Umso wichtiger ist es, zu definieren, welchen Verhaltensweisen Täuschungscharakter zukommt. Zu beachten ist hierbei zunächst, dass bereits der Versuch einer Täuschung ahndbar sein kann. Den Begriff „Täuschung“ definiert man ganz allgemein als das Vorspiegeln falscher / unwahrer Tatsachen. Man täuscht in Bezug auf Prüfungen darüber, dass man diese selbstständig erbracht hat. Selbstständig erbringt man eine Prüfung dann nicht, wenn man unerlaubte Hilfsmittel benutzt, auf sonst wie geartete unzulässige Methoden zurückgreift oder sich der Hilfe Dritter bedient.

Welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen, ergibt sich meistens aus sog. Hilfsmittelverfügungen, aus der besonderen Eigenart der Prüfung oder aus den Anweisungen des Lehrpersonals. Als Faustregel gilt: Was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten. Dies gilt natürlich für eigens hergestellte Unterlagen (seien es Aufzeichnungen aus der Vorlesung oder extra für die Prüfung angefertigte Unterlagen, sog. „Spickzettel“). Insbesondere sind Smartphones, Tablets und Notebooks nur in wenigen Ausnahmefällen als Hilfsmittel zugelassen. Bereits das Mitführen eines derartigen technischen Geräts kann als gravierender Täuschungsversuch gewertet werden. Das Entdeckungsrisiko ist auch nicht gering, da die meisten Prüfungsämter mittlerweile Vorkehrungen zur Ortung technischer Geräte getroffen haben (Metalldetektoren, Handyortungsgeräte etc.). Wer sich nun fragt, ob der Einsatz dieser Sicherheitsmaßnahmen nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, dem sei ein gutes rechtliches Problembewusstsein attestiert. Wichtig ist auch, sämtliche erlaubten Hilfsmittel vor der Prüfung auf etwaige (überzähligen) handschriftlichen Bemerkungen zu überprüfen.

Zu den unzulässigen Methoden zählen etwa das Abschreiben oder das falsche Zitieren in Hausarbeiten. Einen gewichtigen Unterfall stellt diesbezüglich das Plagiat dar. Diesem Thema haben wir aufgrund dessen Komplexität ein eigenes Kapitel gewidmet (siehe „Plagiat“).

Auch die Zuhilfenahme Dritter ist mitunter sanktionsbewehrt. Die Klausur vom Jahrgangsbesten in der Bibliothek schreiben lassen, das Ghostwriting bei Hausarbeiten, das gemeinschaftliche Lösen der Klausur während der Bearbeitungszeit auf dem „stillen Örtchen“ zählen hierzu ebensosehr wie die Absprache mit Universitätspersonal, etwa in Form der Herausgabe von Klausurlösungen gegen Bezahlung.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass es unserer Erfahrung nach wenige klare Täuschungen gibt. Ein äußerlich als Täuschungsversuch erscheinendes Verhalten kann ohne Weiteres auch auf andere Weise erklärbar sein. Es kommt hier auf die Motivlage, den Vorsatz, an. Außerdem ist es aufgrund der Situativität oft so, dass sich das Aufsichtspersonal mit angeblichen Täuschungsversuchen überfordert zeigt. Die Vorgehensweise bei Täuschungsverdacht ist meistens unklar. Oft wird der/diejenige Verdächtige des Saales verwiesen, ohne dass die Möglichkeit gewährt wird, die Prüfungsleistung noch abzulegen. Ggfs. darf der/diejenige nicht mehr weiterschreiben (etwa nachdem er/sie von der Toilette wiedergekommen ist = ganz häufiger Fall). Der Umgang der Hochschule / Behörde mit dem Täuschungsvorwurf muss dahingehend auf Verfahrensfehler überprüft werden.

Ein Täuschungsversuch / Eine Täuschung muss im Übrigen nicht unbedingt während der Prüfung auffallen. Auch im Nachhinein, teilweise Jahre später, ist eine Verdächtigung / Entdeckung (je nachdem, ob eine Täuschung vorlag oder nicht) noch möglich. Ob einem Verdacht aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr nachgegangen werden darf, muss geprüft werden.

Ist die Täuschung in einer Prüfung strafbar? Das lässt sich nur anhand der Täuschungshandlung beurteilen. Es gibt zwar kein eigenständiges Prüfungsstrafrecht. Es können jedoch z.B. Straftatbestände aus dem Bereich des Urheberrechts und aus dem Bereich der Urkundsdelikte betroffen sein. Die weitaus häufigste Straftat im prüfungsrechtlichen Zusammenhang ist allerdings die falsche eidesstattliche Versicherung. Diese eigentlich nicht ganz passende Norm steht immer dann in Rede, wenn der/die Kandidat/in eidesstattlich versichern musste, die Prüfung selbstständig und regelkonform abgelegt zu haben.

Sofern Sie aktuell mit einem Täuschungsverdacht konfrontiert sind, etwa weil man Ihre Klausur mit „nicht bestanden“ bewertet hat oder weil Sie nun aufgefordert wurden, zum Täuschungsvorwurf Stellung zu nehmen, sollten Sie nicht zögern, uns um eine Erstberatung zu bitten.

Die Folgen eines falschen Verhaltens / einer falschen Einlassung können verheerend sein und lange nachwirken. Da Täuschungsversuche teils in Personalakten (man denke an Referendare) dokumentiert werden, kann Ihnen auch bei späteren Bewerbungen (etwa im Öffentlichen Dienst) dadurch ein Nachteil entstehen. Nicht zuletzt stehen hier Ihre Reputation und Ihre Seriosität auf dem Spiel.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

Füllen Sie das Formular aus und wir melden uns bei Ihnen.

WIE KÖNNEN WIR IHNEN HELFEN?


                

    Sie haben eine Frage? Fragen Sie uns!

    Montag - Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

    040 – 69 46 63 0

    ÜBER UNSERE ANWALTLICHE LEISTUNG

    Wir wissen, was wir können und bieten Ihnen dieses Wissen und Können an.
    Dabei beraten wir Sie immer persönlich, bleiben verlässlich und fair.

    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihre Prüfungsanfechtung in Berlin / Brandenburg, 2. Staatsexamen, erfolgreich durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.