Fristen im Prüfungsrecht

Fristen in Prüfungsrecht sind von übergeordneter Bedeutung. Wichtig und oberstes Gebot ist, dass die Fristen gewahrt werden! Eine verpasste Frist hat oft nichts anderes als Finalität zur Folge, also übertragen auf das Prüfungsrecht beispielsweise das endgültige Nichtbestehen der Prüfung, die Exmatrikulation etc. Sie stehen also vor vollendeten Tatsachen und können allein aufgrund der verpassten Frist nicht mehr gegen das Prüfungsergebnis vorgehen, selbst wenn Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegen. Dieser Zustand wird im Verwaltungsrecht mit „Bestandskraft“ bezeichnet.

 

Fristen müssen richtig berechnet und eingehalten werden

Die Berechnung und Einhaltung der Fristen werden von uns übernommen, sobald Sie uns mit dem Mandat beauftragen und Sie uns zur Kenntnis bringen, dass etwaige Fristen laufen könnten. Meistens ergeben sich solche aus dem Schriftverkehr mit der Hochschule / Behörde.

Gerne geben wir Ihnen eine Übersicht über die beiden wichtigsten prüfungsrechtlichen gesetzlichen (es gibt auch solche, die nicht im Gesetz stehen!) Fristen:

 

Widerspruchsfrist: Ein Monat (nicht vier Wochen)

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat, gewahrt.

 

Wann ist eine Prüfungsentscheidung überhaupt bekanntgegeben?

Was einfach klingen mag, kann im Detail sehr schwierig sein: Wann ist eine Prüfungsentscheidung überhaupt bekanntgegeben? Mit Veröffentlichung der Note im Studierendenportal? Mit Zusendung per Post? Handelt es sich bei jeder bekanntgegebenen Note um einen Verwaltungsakt? Wie muss ein Widerspruchsschreiben formuliert werden? Inwiefern ist der Widerspruch zu begründen? Läuft eine Frist zur Widerspruchsbegründung? Können Sie als Prüfling per Fax oder per E-Mail Widerspruch einlegen? Wie kann die Frist noch gewahrt werden, wenn die Frist kurz vor dem Ablauf steht? Bei der Beantwortung dieser Fragen dürfen keine Fehler passieren.

 

Klagefrist: Ein Monat (nicht vier Wochen)

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

Das bezüglich der Widerspruchsfrist Geschriebene gilt übertragen auch für die Klagefrist. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, wie die Frist zu berechnen ist. Auf welche genauen Zeitpunkte kommt es an? Wann ist der Widerspruchsbescheid zugestellt worden? Wie verhält es sich mit der Frist, wenn der Widerspruchsbescheid gar nicht im Rechtssinne „zugestellt“ wurde?

Mögliche prüfungsrechtliche Probleme bei Fristen im Prüfungsverfahren:
  • Frist verpasst
  • Fristanfang bestimmen
  • Fristende berechnen
  • Was muss ich zur Fristwahrung tun?
  • Wiedereinsetzung möglich?
  • Wer muss den Zugang beweisen?
  • Rechtsbehelfsbelehrung richtig?
  • Wo sind Fristen geregelt?
  • Notfrist oder verlängerbar?
  • Wie wird die Frist berechnet?
Frist verpasst? Wir helfen Ihnen!

Falls Sie die Sorge haben eine der genannten Fristen oder eine andere Frist verpasst zu haben, müssen Sie schnellstmöglich fachkundigen Rat einholen. Es besteht die Möglichkeit, dass unter gewissen Umständen und mit etwas Glück, die Frist noch läuft. Ein Ansatz wäre z.B. die Frage der Bekanntgabe zu klären. Weiterhin kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist. Für diesen Fall würde sich die Rechtsbehelfsfrist nicht auf ein Monat, sondern auf ein Jahr belaufen.

Natürlich sind die genannten nicht um die einzigen möglichen Fristen. Es laufen eventuell auch in Ihrem Verfahren weitere Fristen, die es zu beachten gilt. Hierbei handelt es sich teilweise um gesetzliche Fristen, aber auch um Fristen, die die Rechtsprechung entwickelt hat. Nicht selten geht es um Ausschluss- und Notfristen, Fristen also, die nicht verlängerbar sind.

Manche Fehler im Prüfungsablauf müssen unverzüglich geltend gemacht werden. „Unverzüglich“ trifft eine zeitliche Aussage, bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ und begründet insofern auch eine Frist. Das Verpassen einer solchen Frist kann sich erheblich auf die Erfolgsaussichten eines Verfahrens auswirken. Mitunter ist die Geltendmachung des Verfahrensfehlers damit ausgeschlossen, was zur Folge hätte, dass sie eine eigentlich rechtswidrige Prüfung gegen sich gelten lassen müssten. Um das zu verhindern, sollten Sie sich unmittelbar nach dem Bekanntwerden des vermeintlichen Verfahrensfehlers an uns wenden.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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    Dabei beraten wir Sie immer persönlich, bleiben verlässlich und fair.

    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihre Prüfungsanfechtung in Berlin / Brandenburg, 2. Staatsexamen, erfolgreich durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.