Der Rücktritt von einer Prüfung

In der Regel finden sich in den verschiedenen Studien- und Prüfungsordnungen Bestimmungen zum Rücktritt von einer Prüfung. Die Regelungen sind nicht einheitlich, sondern unterscheiden sich. Es wird festgelegt z.B. bis wann ein Rücktritt von einer Prüfung überhaupt möglich ist. Geregelt wird auch zumeist, ob und wie der Nachweis des Rücktrittsgrundes zu erbringen ist. Unabhängig davon, ob nun strenge oder eher milde Rücktrittsregeln gelten, sie müssen eingehalten werden, um spätere Nachteile – z.B. Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) – zu vermeiden.

Wichtig bei Prüfungsrücktritt: Bitte beachten Sie die verschiedenen Anzeigepflichten bei der Möglichkeit des Rücktritts von einer Prüfung. Dies gilt vor, während und nach der Prüfung. Wenden Sie sich an unsere Kanzlei, damit wir Sie beraten und gegebenenfalls die notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten können. Bedenken Sie bitte, dass alleine das Zögern oder der falsch begründete Antrag den Erfolg des Rücktrittsantrages nachhaltig negativ beeinflussen kann.

Rücktritt von einer Prüfung: Wichtiger Grund

Wird ein wichtiger Grund für einen Rücktritt gefordert, so liegt dieser nach der Rechtsprechung vor, wenn „dem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, die Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist“. Einen wichtigen Grund für einen Rücktritt stellt beispielsweise eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit dar. Diese ist der Prüfungsbehörde in der Regel unverzüglich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Es muss also eine zumindest zeitweise Prüfungsunfähigkeit vorliegen. Diese kann aus einer Krankheit resultieren oder andere Gründe haben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die zuständige Prüfungsbehörde, zumeist vertreten durch den Prüfungsausschuss. Die Entscheidung, ob ein Rücktritt gewährt wird oder nicht, ist stets eine Ermessensentscheidung. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen eine Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller / der Antragstellerin je nach Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruch oder die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen.

Bei einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, die der Prüfungsbehörde mitgeteilt wurde, muss der Prüfling die Prüfung nicht ablegen. Es dürfen allerdings keine dauerhaften (allgemeine Prüfungsangst, Legasthenie, Depression o.ä.) oder „normale“ die Gesundheit beeinträchtigende Umstände (leichter Schnupfen) sein, die die Grenze zum atypischen Zustand nicht überschreiten. Für diese Fälle könnten im Vorfeld der Prüfung eventuell Prüfungserleichterungen beantragt werden.

Mögliche prüfungsrechtliche Probleme bei einem Rücktritt von einer Prüfung:
  • Unverzüglichkeit des Rücktrittsantrages
  • Vorliegen eines wichtigen Grundes
  • Prüfung ablegen trotz Krankheit
  • Dauerleiden oder nicht?
  • kann amtsärztliches Attest gefordert werden?
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausreichend?
  • Anzeige des Rücktritts während der Prüfung
  • Diagnose im Attest ausreichend?
  • ab wann ist eine Prüfungsunfähigkeit erkennbar?
  • nachträglicher Rücktritt von der Prüfung
  • Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht
  • Ermessen überhaupt oder richtig ausgeübt?
Rücktritt von einer Prüfung: Unverzüglichkeit

Der Prüfungsrücktritt muss unverzüglich erklärt werden. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhafte Verzögerung“. Das wiederum bedeutet, dass der Prüfling den Grund für seinen Rücktritt umgehend nach Kenntnisnahme der Umstände, der zuständigen Stelle mitteilt. Dies kann persönlich, per Telefon, E-Mail oder per Telefax erfolgen. Das Prüfungsergebnis erst einmal abzuwarten ist nicht anzuraten. Nach Ergebnismitteilung ist der Rücktritt nur noch unter sehr speziellen Voraussetzungen möglich (z.B. unerkannte Prüfungsunfähigkeit).

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