Prüfungsanfechtung Steuerberaterprüfung

Als Rechtsanwälte für Prüfungsanfechtungen und Prüfungsrecht fechten wir insbesondere auch Steuerberaterprüfungen an und dies bundesweit. Hierzu beantragen wir zunächst Akteneinsicht und beantragen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 DVStB das sog. Überdenkungsverfahren. Da dieser Antrag die Bestandskraft des Bestehens- oder Nichtbestehensbescheides nicht hemmt, muss parallel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fristwahrend Klage erhoben werden. Diese stellen wir allerdings in aller Regel bis zum Abschluss des Überdenkungsverfahrens ruhend.

 

Prüfungsanfechtung Steuerberaterprüfung: Hohe Durchfallquote

Steuerberaterprüfungen verlangen vom Prüfling alles ab. Die Prüfungen sind anspruchsvoll, umfangreich und nur mit einem guten Zeitmanagement zu schaffen. Hinzu kommt, dass die Prüflinge durch die besondere Ausbildungsart bereits „Praktiker“ sind und teilweise schon in den Steuerberaterkanzleien vollwertig arbeiten. Dies kann dazu führen, dass Aufgabenstellungen eher praxisnah, als klausurtaktisch bearbeitet werden.

Die Steuerberaterprüfung ist bundesweit einheitlich geregelt und auch die Aufgabenstellungen sind deutschlandweit einheitlich. Sollte uns als Anwälte für Prüfungsanfechtungen von Steuerberaterprüfungen auffallen, dass eine Prüfungsaufgabe falsch oder nicht zu lösen ist, gilt dies in der Regel auch für alle anderen in Deutschland abgelegten Prüfungen. Das gleiche gilt für nachweislich bestehende Bewertungsfehler. Da die Aufgabenstellung einheitlich ist, muss dies auch für die Bewertungsgrundsätze gelten. Insofern finden wir fast in jedem Durchgang Bewertungsfehler, die auch Einfluss auf die Benotung haben.

 

Prüfungsanfechtung Steuerberaterprüfung: Bewertungsfehler und Zählfehler

Bei einer Prüfungsanfechtung von Steuerberaterprüfungen gelten die gleichen prüfungsrechtlichen Grundsätze wie bei anderen Prüfungsleistungen auch. Dies gilt auch für den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung.

Die nachfolgenden Grundsätze des Prüfungsrechts gelten auch für Promotionsverfahren:

Bewertungsspielraum überschritten

  • Prüfungsbehörden unterlaufen Verfahrensfehler,
  • verkennen anzuwendendes Recht,
  • gehen von einem unrichtigen Sachverhalt aus,
  • verletzen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe,
  • lassen sich von sachfremden Erwägungen leiten.

Antwortspielraum eingehalten

  • Eine vertretbare Lösung
  • mit gewichtigen Argumenten
  • folgerichtig begründete Lösung
  • darf nicht als „falsch“ bewertet werden.
  • Das Vertreten einer Mindermeinung ist kein Fehler.

Bewertungsfehler sind bei Steuerberaterprüfungen häufig vorzufinden. Das liegt weniger an der Qualität der Prüferinnen und Prüfer, sondern vielmehr an der Fülle des abgeforderten Prüfungsstoffes. So wie bei juristischen Prüfungen gibt es auch bei Steuerberaterprüfungen nicht immer nur ein einziges richtig oder falsch. Aus diesem Grund greifen auch die oben dargestellten Grundsätze des Beurteilungs- und Antwortspielraums.

Ein weiterer häufiger Fehler bei der Bewertung von Steuerberaterprüfungen ist recht banal. Häufig werden die erzielten Punkte für die einzelnen Teilaufgaben falsch zusammengerechnet. Es ist dabei auch darauf zu achten, wie sich die Punkte bei den einzelnen Prüfern verteilen und ob es nicht eventuell eine nicht begründbare Angleichung der Punktewertung gibt.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Steuerberaterprüfung haben und eine Prüfungsanfechtung in Betracht ziehen, können Sie uns gerne per E-Mail oder telefonisch kontaktieren.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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    Wir wissen, was wir können und bieten Ihnen dieses Wissen und Können an.
    Dabei beraten wir Sie immer persönlich, bleiben verlässlich und fair.

    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihre Prüfungsanfechtung bei Steuerberaterprüfungen erfolgreich durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.