Akteneinsicht / Klausureinsicht
Die ordnungsgemäße Akteneinsicht / Klausureinsicht macht eine erfolgversprechende Prüfungsanfechtung überhaupt erst möglich. Die Handhabung der Akteneinsicht ist jedoch von Bundesland zu Bundesland, von Behörde zu Behörde bzw. Hochschule zu Hochschule erfahrungsgemäß unterschiedlich.
Gesetzliche Anknüpfung für das Akteneinsichtsrecht ist § 29 VwVfG, der auszugsweise wie folgt lautet:
„Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.“
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Leistungsbewertungen und Prüfungsentscheidungen, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG. Einzelheiten über den Umfang und die Form der Durchführung der Akteneinsicht bei Prüfungsentscheidungen sind zumeist in den Prüfungsordnungen geregelt.
Akteneinsicht mit Problemen
Oft kommt es hier jedoch bereits zu Problemen. Teilweise wird den Prüflingen die Akteneinsicht nur „vor Ort“ gewährt oder es werden keine Fotokopien herausgegeben. Manchmal werden einzelne Aktenteile nicht zur Verfügung gestellt (GPA Hamburg: keine Sachverhalte). So bleibt den Kandidaten ohne rechtsanwaltliche Betreuung oft nichts anderes übrig, als aus dem Gedächtnis heraus oder unter Zuhilfenahme hastig angefertigter Aufzeichnungen das Verfahren zu bestreiten. Das ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten mehr als fragwürdig, dennoch immer wieder Grund für Auseinandersetzungen.
Akteneinsicht: Nicht selten unvollständig
Einige Prüfungsämter und Behörden geben die Prüfungsakten nur sehr ungern aus den eigenen Registraturen heraus. Wenn Ihnen eine Akteneinsicht dennoch zugesagt wurde, kann es sein, dass diese nicht vollständig gewährt wird, ebenfalls § 29 VwVfG:
„Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.“
Akteneinsicht: Notfalls per einstweiligem Rechtsschutz
Gerade die Justizprüfungsämter versuchen teilweise –nicht in Gänze nachvollziehbar- tunlichst zu vermeiden, Klausursachverhalte im Wege der Akteneinsicht „in Umlauf“ zu bringen. Wir versichern den Prüfungsämtern schon bei Beantragung der Akteneinsicht, diese sorgsam zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Notfalls, wenn alles nichts hilft, muss die Akteneinsicht per einstweiliger Verfügung erzwungen werden. Im gerichtlichen Verfahren – so die herrschende Meinung – ist die Akteneinsicht ohnehin zu gewähren.
Mögliche prüfungsrechtliche Probleme bei der Akteneinsicht:
Die Probleme der Akteneinsicht können umgangen werden, wenn ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt, was vor allem damit zu begründen ist, dass diesen berufsrechtliche Pflichten treffen, zu denen natürlich auch eine umfassende Pflicht zur Verschwiegenheit zählt.
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Erfolge im Prüfungsrecht
Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.
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