Wiederholung von Prüfungen im Prüfungsrecht

In der Regel können Prüfungen mehrfach wiederholt werden. Wie oft, ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Hier sollten Sie sich rückversichern und nicht auf bloßes Hören-Sagen vertrauen.

 

Prüfungswiederholung: Zweimal mindestens?

Es gibt keinen Rechtssatz, wonach eine Prüfung immer zwei Mal wiederholt werden darf. Es ist durchaus so, dass es Prüfungsordnungen gibt, die nur einen Wiederholungsversuch für bestimmte Prüfungsleistungen vorsehen. Anstelle eines zweiten schriftlichen Wiederholungsversuchs kann es z.B. auch sein, dass Sie lediglich das Recht auf eine mündliche „Nachprüfung“ haben.

 

Fristen unbedingt beachten

Ganz besonders wichtig ist, dass man sich vergewissert, dass die Wiederholungsversuche nicht an zeitliche Vorgaben geknüpft sind, beispielsweise:

„Eine nicht bestandene Modulprüfung kann nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden. Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Regelprüfungstermin spätestens innerhalb eines Jahres möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden.“

In dieser Prüfungsordnung werden also sowohl der erste als auch der zweite Wiederholungsversuch an zeitliche Vorgaben geknüpft. Außerdem besteht ein Antragserfordernis. Nicht jede Prüfungsordnung enthält derartig strenge Vorgaben. So gibt es vereinzelt auch Hochschulen, die einen einmaligen Drittversuch auf Antrag zulassen, um etwaigen unbilligen Härten vorzubeugen:

„Eine dritte Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfungsleistung oder Modulteilprüfungsleistung ist einmalig pro Studiengang möglich, wenn die Studierende oder der Studierende dies schriftlich beantragt.“

Eine Information lässt sich hieraus deutlich ableiten: Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

 

Notfalls Wiederholung durch Verfahrensfehler

Unter Umständen können auch Verfahrensfehler vorliegen, z.B. wenn die Prüfungsordnung vorsieht, dass bei einem zweiten Wiederholungsversuch die Prüfungsleistung von mehreren Prüfern abgenommen werden muss, dies jedoch unterbleibt.

Außerdem stellt sich die Frage, inwiefern die einzelnen Prüfungen, also der reguläre Versuch und die Wiederholungsversuche, für sich genommen anfechtbar sind. Zur isolierten Anfechtbarkeit von Prüfungsleistungen lesen Sie bitte unter Widerspruch weiter.

 

Mögliche prüfungsrechtliche Probleme bei der Wiederholung von Prüfungen:
  • Anzahl der Versuche
  • Prüfungsform der Versuche
  • Prüfungsverfahren, insbesondere Prüferanzahl
  • Zeitliche Vorgaben an Wiederholungsversuche / Verfall von Wiederholungsversuchen
  • isolierte Anfechtbarkeit der einzelnen Versuche

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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