Prüfungsanfechtung Zwischenprüfung

Das Jurastudium ist in zwei Abschnitte aufgeteilt. Im ersten Abschnitt des Grundstudiums sind Prüfungsleistungen abzulegen und zu bestehen, die in der Gesamtheit schließlich die Zwischenprüfung bilden. Es werden studienbegleitend am Ende eines Semesters Klausuren geschrieben, die bis zu einer Frist von 4 Semestern bestanden sein müssen.

Um eine Prüfung, sei es eine Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit, zu bestehen, muss diese mit mindestens 4 Punkten bewertet werden. Jede Prüfungsleistung ist mindestens einmal wiederholbar. Ist eine Prüfungsleistung der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, kann es, wenn kein Härtefall oder Rücktritt beantragt wird, zu einem Nichtbestehen der Zwischenprüfung und damit zu einer Exmatrikulation kommen. Unter den Prüflingen ist bekannt, dass bei der Zwischenprüfung das „große Sieben“ stattfindet. Man sagt, es zeige sich in den ersten Semestern, wer für das Jurastudium geeignet ist oder nicht. Dass dies in dieser frühen Phase nicht immer gerecht ist, ist hoffentlich nicht nur uns klar.

Übrigens: Erscheint ein Prüfling trotz Anmeldung nicht zu einer Prüfung, wird die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Bitte melden Sie sich in diesem Fall dringend bei uns, um ein Nichtbestehen zu vermeiden.

Für die Prüfungen während des ersten Abschnitts des Jurastudiums gelten die gleichen prüfungsrechtlichen Grundsätze wie für alle anderen Prüfungen. Wenn nicht das Zwei-Prüfer-Prinzip besteht, werden die Klausuren von einem Prüfer korrigiert. Sollten Sie mit der Bewertung einer Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung nicht einverstanden sein, können Sie diese anfechten (Prüfungsanfechtung) oder remonstrieren (hier gelten besondere Fristen).

Jeder Prüfer hat in der Regel seine eigenen Vorstellungen, wie eine Klausur oder Hausarbeit zu lösen ist. Es ist sinnvoll sich an diese Vorgaben oder Vorstellungen zu halten, um Nachteile zu vermeiden. Den Vorstellungen des Prüfers (Beurteilungsspielraum) sind allerdings Grenzen gesetzt und werden beschränkt durch den Antwortspielraum des Prüflings. Der Prüfling muss also nicht die Vorstellungen des Prüfers treffen, um eine richtige Lösung abzuliefern. Sollte eine solche Lösung als falsch bewertet werden, kann eine solche Bewertung durch eine Prüfungsanfechtung oder Remonstration angegriffen werden.

Die nachfolgenden Angaben und Grundsätze des Prüfungsrechts gelten für alle Prüfungsanfechtungen:

Bewertungsspielraum überschritten

  • Prüfungsbehörden unterlaufen Verfahrensfehler,
  • verkennen anzuwendendes Recht,
  • gehen von einem unrichtigen Sachverhalt aus,
  • verletzen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe,
  • lassen sich von sachfremden Erwägungen leiten.

Antwortspielraum eingehalten

  • Eine vertretbare Lösung
  • mit gewichtigen Argumenten
  • folgerichtig begründete Lösung
  • darf nicht als „falsch“ bewertet werden.
  • Das Vertreten einer Mindermeinung ist kein Fehler.

Nicht selten kommt es im Rahmen der Zwischenprüfung zu Verfahrensfehlern, die umgehend gerügt werden müssen. Es kommt z.B. nicht selten vor, dass der Prüfungsstoff nicht nur unerheblich überschritten wird (kann auch noch später geltend gemacht werden) oder Sachverhalte Fehler enthalten.

Wir helfen Ihnen dabei, wenn es darum geht, die Bewertung oder das Verfahren zu überprüfen. Wir haben Erfahrung mit den einzelnen Universitäten und den landesrechtlichen Gegebenheiten. So können wir unsere Beratung und Vertretung bundesweit anbieten.

Erfolge bei Jura Prüfungsanfechtungen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihre Prüfungsanfechtung in Berlin / Brandenburg, 2. Staatsexamen, erfolgreich durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.

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