Prüfungsanfechtung Gesundheitsberufe

Prüfungsanfechtungen im Bereich der Gesundheitsberufe werden von unserer Kanzlei regelmäßig durchgeführt. Zu den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen gehören u.a. Altenpfleger/in, Ergotherapeut/in, Notfallsanitäter/in oder Physiotherapeut/in. Zu den uneinheitlich geregelten Gesundheitsberufen gehören z.B. Heilpraktiker/in, Medizinischer Fachangestellte/r (MFA), Orthopädietechniker/in oder Pharmazeutisch-technischer Assistent/in (PTA). Die Landesprüfungsämter der einzelnen Bundesländer nehmen die Prüfungen ab und sind damit in der Regel auch Ansprechpartner für den Anwalt für Prüfungsanfechtungen im Bereich der Heilberufe.

 

Prüfungsanfechtung Gesundheitsberufe: Prüfungsbewertungen oder das Verfahren sind angreifbar

Die Prüfungsbewertungen stellen in der Regel sog. Verwaltungsakte dar und sind als solche anfechtbar. Nicht selten ist auch das Prüfungsverfahren angreifbar. Hier muss ggf. unter die Lupe genommen werden, ob der/die Kandidat/in ordnungsgemäß betreut worden ist. Neben solchen Verfahrensfehlern liegen häufig Bewertungsfehler vor. Die subjektiven Bewertungen der Prüfer/innen gilt es dann fachlich und rechtlich im Rahmen des Überdenkungsverfahren zu überprüfen.

Die nachfolgenden Grundsätze des Prüfungsrechts gelten für Prüfungsanfechtungen im Bereich Gesundheitsberufe:

Bewertungsspielraum überschritten

  • Prüfungsbehörden unterlaufen Verfahrensfehler,
  • verkennen anzuwendendes Recht,
  • gehen von einem unrichtigen Sachverhalt aus,
  • verletzen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe,
  • lassen sich von sachfremden Erwägungen leiten.

Antwortspielraum eingehalten

  • Eine vertretbare Lösung
  • mit gewichtigen Argumenten
  • folgerichtig begründete Lösung
  • darf nicht als „falsch“ bewertet werden.
  • Das Vertreten einer Mindermeinung ist kein Fehler.
Prüfungsanfechtung Gesundheitsberufe: Fast alle Prüfungen anfechtbar

Aktuell haben wir eine Vielzahl an Fällen, in denen die Prüfungsordnungen nicht rechtmäßig sind. Die Unrechtmäßigkeit der Prüfungsordnung führt dazu, dass die unter dieser abgelegten Prüfungen in der Regel nicht rechtmäßig abgenommen werden können. Dies wiederum führt zur Nichtigkeit der abgelegten Prüfung. Wenn Sie also möchten, dass die Prüfungsleistung mitsamt der Bewertung aufgehoben wird, kann eine Prüfungsanfechtung aufgrund eines Verfahrensfehlers diesen Erfolg herbeiführen. Bitte bedenken Sie, dass Sie durch diese Aufhebung keine bessere Bewertung erhalten, sondern die abgelegte Prüfung wiederholen müssen.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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    Wir wissen, was wir können und bieten Ihnen dieses Wissen und Können an.
    Dabei beraten wir Sie immer persönlich, bleiben verlässlich und fair.

    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihre Prüfungsanfechtung in Berlin / Brandenburg, 2. Staatsexamen, erfolgreich durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.