Prüfungsanfechtung Gesundheitsberufe
Prüfungsanfechtungen im Bereich der Gesundheitsberufe werden von unserer Kanzlei regelmäßig durchgeführt. Zu den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen gehören u.a. Altenpfleger/in, Ergotherapeut/in, Notfallsanitäter/in oder Physiotherapeut/in. Zu den uneinheitlich geregelten Gesundheitsberufen gehören z.B. Heilpraktiker/in, Medizinischer Fachangestellte/r (MFA), Orthopädietechniker/in oder Pharmazeutisch-technischer Assistent/in (PTA). Die Landesprüfungsämter der einzelnen Bundesländer nehmen die Prüfungen ab und sind damit in der Regel auch Ansprechpartner für den Anwalt für Prüfungsanfechtungen im Bereich der Heilberufe.
Prüfungsanfechtung Gesundheitsberufe: Prüfungsbewertungen oder das Verfahren sind angreifbar
Die Prüfungsbewertungen stellen in der Regel sog. Verwaltungsakte dar und sind als solche anfechtbar. Nicht selten ist auch das Prüfungsverfahren angreifbar. Hier muss ggf. unter die Lupe genommen werden, ob der/die Kandidat/in ordnungsgemäß betreut worden ist. Neben solchen Verfahrensfehlern liegen häufig Bewertungsfehler vor. Die subjektiven Bewertungen der Prüfer/innen gilt es dann fachlich und rechtlich im Rahmen des Überdenkungsverfahren zu überprüfen.
Die nachfolgenden Grundsätze des Prüfungsrechts gelten für Prüfungsanfechtungen im Bereich Gesundheitsberufe:
Bewertungsspielraum überschritten
Antwortspielraum eingehalten
Prüfungsanfechtung Gesundheitsberufe: Fast alle Prüfungen anfechtbar
Aktuell haben wir eine Vielzahl an Fällen, in denen die Prüfungsordnungen nicht rechtmäßig sind. Die Unrechtmäßigkeit der Prüfungsordnung führt dazu, dass die unter dieser abgelegten Prüfungen in der Regel nicht rechtmäßig abgenommen werden können. Dies wiederum führt zur Nichtigkeit der abgelegten Prüfung. Wenn Sie also möchten, dass die Prüfungsleistung mitsamt der Bewertung aufgehoben wird, kann eine Prüfungsanfechtung aufgrund eines Verfahrensfehlers diesen Erfolg herbeiführen. Bitte bedenken Sie, dass Sie durch diese Aufhebung keine bessere Bewertung erhalten, sondern die abgelegte Prüfung wiederholen müssen.