Die Onlineprüfung

Gerade in den modernen Hochschulen oder in Zeiten wie zur Corona-Krise wird geprüft, ob es rechtlich möglich ist, studienbegleitende Prüfungen online durchzuführen. Hierzu gibt es mittlerweile technische Möglichkeiten, die die Umsetzung vereinfachen. Als Anwälte für Prüfungs- und Hochschulrecht unterstützen und beraten wir Mandanten bei der Vorbereitung, Umsetzung und Durchführung von Online-Prüfungen.

Möglich sind dabei sowohl schriftliche, als auch mündliche Prüfungen. Dabei muss vorab geprüft werden, wie die Prüfungsordnung der Hochschule gegenwärtig ausgestaltet ist und welche Vorgaben das Hochschulgesetz macht. Zu untersuchen ist dann zum einen die Frage, welche Anforderungen für sog. computergestützte Präsenzprüfungen gelten und welche Auswirkungen dies auf Online-Prüfungen hat. Zum anderen müssen die Grenzen aufgezeigt werden, die sich aus dem Gebot der Chancengleichheit für Prüfungen über das Internet ergeben.

Gerade in Bezug auf Klausuren erscheint die Durchführung von Online-Prüfungen als rechtlich problematisch. Aus den Grundsätzen, die für computergestützte Präsenzklausuren an Universitäten gelten, lässt sich die Pflicht ableiten, dass Manipulationsversuche wirksam unterbunden werden müssen. Ein effektiver Schutz vor Manipulationen ist bei Online-Klausuren schwer realisierbar. Dies gilt umso mehr, als das nach dem Grundsatz der Chancengleichheit bei Aufsichtsarbeiten eine Aufsicht allein per Videoüberwachung nicht ausreichend sein soll.

Rechtlich schwierig ist aber auch die Durchführung von mündlichen Prüfungen über das Internet. Hier gilt ebenfalls das Gebot der Chancengleichheit, das verletzt sein kann, wenn eine effektive Aufsicht bzw. ein Schutz vor Manipulationen nicht gewährleistet ist.

An einigen Hochschulen werden bestimmte Präsenzprüfungen bereits computergestützt durchgeführt. Diese werden auch als E-Klausuren bezeichnet. Die Universität Bremen beispielsweise unterhält ein Testcenter mit 120 Arbeitsplätzen, die jeweils mit einem PC ausgerüstet sind. An diesen Computern werden die Prüfungen dann unter Aufsicht absolviert.

Verwendet werden solche E-Klausuren häufig für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple- Choice). Vorteile sind hier vor allem die Möglichkeit einer automatischen Korrektur und die ersparte Zeit und Personalkosten.

Das Prüfverfahren in einer solchen elektronischen Form soll nur aufgrund einer ausdrücklichen normativen Regelung statthaft sein. Der Grund hierfür liegt u.a. in den Gefahren, die aus dieser Klausurform für die Sicherung eines verfassungskonformen Prüfungsverfahrens erwachsen. Zu nennen sind hier vor allem die Gefahr der Manipulation, die Fragen der Authentizität und Integrität der Prüfungsergebnisse, der Umgang mit Tippfehlern und technischen Störungen und die Gefahr von Einwirkungen Dritter.

Als Ort der Regelung kommt zum einen das Hochschulgesetz selbst, zum anderen die jeweilige Prüfungsordnung in Betracht. Für die Einführung eines Antwort-Wahl-Verfahrens in der ärztlichen Vorprüfung ließ das BVerfG eine Regelung durch Rechtsverordnung genügen. Damit dürfte eine Ausgestaltung durch die jeweilige Prüfungsordnung ausreichend sein. Diese muss dann die Kriterien der Fragenauswahl, die verfahrensmäßigen Grundlagen der automatisierten Klausurenkorrektur, insbesondere in Bezug auf die durchzuführenden Nachkorrekturen und die Einwendungsmöglichkeiten des Prüflings gegen das Ergebnis der automatischen Fragenauswahl und -auswertung regeln.

Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis zwischen der Prüfungsbehörde und dem Prüfling ergeben sich für die Behörde bestimmte Fürsorge- und Hinweispflichten. Diese Pflichten wirken sich auch auf das Verfahren bei E-Klausuren aus.

Computergestützte Präsenzprüfungen und Online-Prüfungen lassen sich nur eingeschränkt miteinander vergleichen. Gleich ist Ihnen, dass die Prüfung durch Nutzung eines Computers durchgeführt wird und eine wie auch immer geartete Übermittlung der Daten zur Auswertung stattfindet. Im Fall der Antwort-Wahl-Verfahren bei E-Klausuren geschieht dies regelmäßig durch automatische Korrekturen. Bei Online-Prüfungen muss dies nicht so sein.

Auch knüpfen die computergestützten Präsenzprüfungen, wie z.B. die der Universität Bremen mehr an eine „klassische“ Klausurensituation an. Die Prüfungsteilnehmer befinden sich dort in einem Raum der Universität, die Klausur wird unter Aufsicht durchgeführt. Sofern Klausuren mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, entsprechen sie gem. § 126 Abs. 3 BGB der Schriftform von klassischen Klausuren.

Gerade daraus lässt sich aber folgern, dass die besonderen Anforderungen, die für E-Klausuren trotz ihrer Nähe zu herkömmlichen Klausuren bestehen, erst recht auch für Online-Klausuren gelten müssen. Denn die Probleme, die bei computergestützten Präsenzprüfungen auftreten können, wie z.B. der o.g. Nachweis der Authentizität, mögliche Tippfehler, der Umgang mit technischen Störungen und die Vermeidung von Manipulationen, können in noch größerem Umfang bei Online-Prüfungen vorliegen. Die o.g. Ergebnisse lassen sich demnach auf Online-Prüfungen übertragen.

Was für schriftliche Prüfungen gilt, kann auch für mündliche Online-Prüfungen gelten. Einige Fernuniversitäten führen bereits regelmäßig Videoprüfungen durch.

Wir beraten Sie gerne, wenn es um Fragen zu Onlineprüfungen geht und können bewerten, ob schon vorhandene Strukturen ausreichend sind und dem geltenden Prüfungsrecht entsprechen. Gerne können wir für Sie auch ein komplett neues Konzept für Onlineprüfungen erstellen.

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