Überschreiten der Regelstudienzeit

Als Regelstudienzeit wird die Semesteranzahl bezeichnet, die vorgesehen wird ist um das jeweilige Studium abzuschließen. Bei Bachelorstudiengängen beträgt diese in der Regel 6 bis 8 Semester, in den Masterstudiengängen 2 bis 4 Semester. Die Regelstudienzeiten werden in den geltenden Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt. Diese Regelstudienzeit geht dabei von der optimalen Zeit aus, in der der Studiengang zu bewältigen ist. Das Einhalten der Regelstudienzeit ist wichtig z.B. für BAföG-Empfänger, aber auch für alle anderen Studentinnen und Studenten. Es gibt aber tatsächliche Probleme, die zu einem Überschreiten der Regelstudienzeit führen können. Hierzu gehören Auslandsaufenthalte, Praktika, Betreuung eines Kindes oder eines nahen Angehörigen, Nebenjobs usw.

Wenn Sie im 4. Semester frühzeitig scheinfrei sind, bzw. genügend ECTS auf dem Studierendenkonto gesammelt haben, um mit Ihrer Bachelorarbeit beginnen zu können, haben Sie in der Regel nicht das Problem der Überschreitung der Regelstudienzeit

 

Überschreiten der Regelstudienzeit: Exmatrikulation droht

Sollten Sie allerdings in einem deutlich fortgeschrittenen Fachsemester sein und haben die Regelstudienzeit gerade oder vor nicht allzu langer Zeit überschritten, dann kann es sinnvoll sein, sich zu informieren, ob und wenn ja, ab wann das Überschreiten der Regelstudienzeit in welcher Form Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Bitte nehmen Sie die Regelstudienzeit ernst und behalten Sie Überblick über Ihre Fachsemester. Sollten Sie unsicher sein, folgender Tipp: Gehen Sie zur Studienberatung Ihrer Universität oder Ihres Studiengangs oder informieren Sie sich in Ihrem Studienaccount. Wir sagen Ihnen dies nicht nur, weil dies prinzipiell förderlich sein dürfte, um einmal einen generellen Überblick über sein Studium zu gewinnen. Es ist auch der richtige Schritt, etwaigen Sanktionen seitens der Hochschule zu entgehen.

Folgendes Beispiel aus einer Prüfungsordnung:

„Studierende, die  die  Regelstudienzeit  gemäß  §  2  überschritten  haben,  müssen innerhalb  von  zwei  Semestern  nach  dem  Ende  der  Regelstudienzeit  gemäß  §  51,  Absatz  2  HmbHG  an  einer  Studienfachberatung  durch  Lehrende  des  Studiengangs  teilnehmen,  wenn  sie  nicht  bis  zum  Ende  dieses  Zeitraums  zur  Abschlussprüfung  angemeldet  sind.  Studierende, die  nicht  an  der  Studienfachberatung  wegen  Über-schreiten  der  Regelstudienzeit  teilnehmen,  werden  gemäß  §  42  Absatz  2  Nummer  7  HmbHG exmatrikuliert.“

Die Fortsetzung des Studiums wird hier an Bedingungen geknüpft. Sofern diese Bedingungen nicht eintreten, folgt nichts anderes als die Exmatrikulation. Letztlich hilft bei solchen Fragen häufig der Blick in die Prüfungsordnung.

Gegebenenfalls befindet man sich aber auch in einer Art Graubereich. Eine ähnliche Regelung wie bereits zitiert existiert zwar, wird jedoch nicht einheitlich oder überhaupt nicht von der Hochschule durchgesetzt. Dies entbindet Sie natürlich nicht von der Obliegenheit (also der Pflicht gegenüber sich selbst) auf eigene Veranlassung tätig zu werden. Gleichwohl, sollte Ihnen tatsächlich auf einmal mit der Exmatrikulation gedroht werden, wenden Sie sich bitte an uns, damit wir diese verhindern können.

Sollte Sie bereits eine Exmatrikulationsandrohung nebst kurzer Fristsetzung zur Erbringung der restlichen Studienleistungen erhalten haben, kann nur eindringlich angeraten werden, sich durch einen Anwalt für Prüfungsrecht in Verbindung zu setzen.

 

Überschreiten der Regelstudienzeit: Fristverlängerung möglich

Allen voran kommt es zunächst darauf an, auf welche Grundlage die Hochschule Ihre Androhung stützt. Dahingehende Vorschriften sehen etwa wie folgt aus:

„(2) Der Prüfungsanspruch ist neben den in der APO genannten Fällen endgültig erloschen, wenn bis zum Ende des 12. Fachsemesters nicht alle zum Bestehen der Bachelor-Prüfung erforderlichen Leistungen erfolgreich absolviert wurden. Eine Überschreitung der Frist ist zulässig, wenn die Fristüberschreitung von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist; hierüber entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der des Studierenden, die oder der einen wichtigen Grund nachzuweisen hat.“

Es ist also erforderlich, einen begründeten Fristverlängerungsantrag zu stellen. Eine solche Begründung muss allerdings bereits im Antragsschreiben so begründet sein, dass der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Nicht jeder Grund, der nach Ihrer Ansicht das Überschreiten der Regelstudienzeit begründet, wird von Ihrer Universität anerkannt.

Wichtig bei einer Überschreitung der Regelstudienzeit: Melden Sie sich bitte rechtzeitig bei uns, wenn das Überschreiten der Regelstudienzeit bei Ihnen zu befürchten ist. Es ist wichtig, dass dann Ihr Situation richtig erfasst wird und die notwendigen Schritte eingeleitet werden. Sollte es bereits zur Exmatrikulation gekommen sein, beachten Sie bitte die einmonatige Widerspruchs- bzw. Klagefrist.

Mögliche prüfungsrechtliche Probleme bei der Überschreitung der Regelstudienzeit:
  • Exmatrikulation verhindern
  • Exmatrikulationsbescheid angreifen
  • Berechnung der Regelstudienzeit
  • Erbringung von Leistungen im Folgesemester
  • geltende Bestimmungen richtig verstehen
  • wer entscheidet über den Antrag?
  • brauchen Sie ggf. Nachweise?
  • was ist überhaupt als tauglicher Beweis?
  • mit oder ohne Anwalt?
  • welche Gründe zählen für eine Fristverlängerung?

Wir helfen Ihnen gerne dabei und erarbeiten für Sie eine erfolgsversprechende Begründung. Wir können zunächst einschätzen, ob der von Ihnen vorgebrachte Grund überhaupt eine Fristverlängerung rechtfertigen würde. An erster Stelle steht also, dass wir in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft erarbeiten müssen, wie die letzten Semester verbracht wurden. Hier verbieten sich Allgemeinplätze und pauschale Aussagen. Wir müssen Ihren Lebenslauf nachvollziehen und eruieren, inwiefern wir aus rechtlicher Sicht eine überzeugende Lösung entwickeln können, die die Hochschule akzeptieren kann.

Vertrauen Sie sich einem Anwalt für Prüfungsrecht an. Die hochschulrechtlichen Wertungen führen hier zu vielen Fallstricken, um die die Antragstellerinnen und Antragsteller oft nicht wissen können.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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