Anrechnung / Anerkennung von Leistungen

Entscheidend für das berufliche Fortkommen kann oftmals sein, ob und wenn ja, inwieweit Ihnen Prüfungsleistungen bis hin zu (beispielsweise ausländischen) Studienabschlüssen / Berufsabschlüssen in einem weiteren Studium oder in einer weiteren Ausbildung angerechnet werden.

 

Anrechnung / Anerkennung von Leistungen: Vorschriften beachten

Eine Anrechnung kann ganz unterschiedlich erfolgen. Erhofft ist damit in der Regel eine zeitliche Verkürzung der Ausbildungszeit. Grundlage derartiger Anrechnung bzw. Anerkennung sind zumeist Normen in Gesetzen oder Verordnungen. Für Anrechnungen im Bereich der Ausbildung gibt es zum Beispiel eine derartige Vorschrift im Berufsbildungsgesetz (§ 7 BBiG), der auszugsweise lautet:

„1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.“

Es gibt aber im BBiG auch andere Anrechnungsvorschriften, die auf den ersten Blick gar nicht wie solche anmuten, z.B. § 45 BBiG, der wie folgt lautet:

„(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.“

Im Zusammenhang mit dem Studium gilt es bei Anrechnungen von Leistungen zu unterscheiden. Hier geht es oftmals nach dem Anrechnungsgrund und der individuellen Situation der / des Studierenden.

 

Anrechnung / Anerkennung von Leistungen: Der Einzelfall entscheidet

Die Anrechnung bei Prüfungsleistungen wird etwa dann relevant, wenn Sie den Studiengang wechseln oder, nachdem man einen Studiengang nicht weiterverfolgen konnte, ein neues Studium beginnen wollen. Hier ist die Anerkennung oft einzelfallabhängig und müsste genau analysiert werden.

 

Anrechnung / Anerkennung von Leistungen: Immer wieder Probleme bei ausländischen Abschlüssen

Rechtlich äußerst komplex stellt sich die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse dar, insbesondere solcher, die im außereuropäischen Ausland, wie beispielsweise der Russischen Föderation, dem Iran und Syrien erworben wurden. Hier sind die Auswirkungen meist drastisch. So gibt es Fälle, in denen Mandanten im Heimatland bereits länger im erlernten Beruf gearbeitet haben, z.B. als Zahnarzt oder Lehrer, und hier in Deutschland „ohne Abschluss“ dastehen. Welche Möglichkeiten Ihnen in dieser misslichen Situation bleiben, können wir Ihnen gerne aufzeigen.

 

Aktuelle Fälle belegen die hochschulrechtliche Relevanz

Jüngst sind Bildungsinstitute aus Asien in unsere anwaltliche Praxis gerückt, insbesondere aus Singapur, Taiwan und Hong-Kong, die in Kooperation mit Universitäten aus dem United Kingdom, so z.B. der University of Bradford, University of Portsmouth oder der University of Sunderland Bachelor-Abschlüsse vergeben. Hier kommt es oft zu Anerkennungsschwierigkeiten in Deutschland, wenn ein Master-Studiengang belegt werden soll. Es kommt dann maßgeblich auf die Einordnung des Bachelor-Abschlusses als „gleichwertig“ mit einem in Deutschland erworbenen Abschluss an. Insbesondere geht es hier um die Einordnung durch den „sog. uni-assist e.V.“. Auch auf dieser Ebene beraten wir Sie gerne.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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