Die Hochschulautonomie

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung“.

Hochschulen haben eine sog. Selbstverwaltungsgarantie. Diese Autonomie der Hochschulen ist aber weder im Grundgesetz noch in anderen Bestimmungen ausdrücklich zu finden. Allein Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz könnte eine solche Autonomie begründen.

Ausfluss dieser Hochschulautonomie ist die meist durch landesrechtliche Bestimmungen vorgesehene Satzungsautonomie. Das bedeutet, dass die Hochschule unter dem Hochschulrahmengesetz eigene Regelungen treffen darf und muss. Es besteht insofern ein Gestaltungsrecht der Hochschulen, das nur unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden darf.

Die Hochschulautonomie wird überwacht und beschränkt durch die staatliche Aufsicht. Diese Rechtsaufsicht wird durch das jeweilige Land ausgeübt. Eingriffe gegen die Autonomie der Hochschulen sind immer dann vorstellbar, wenn z.B. die Wissenschaftsfreiheit eingeschränkt oder von der Hochschule etwas verlangt wird, das nicht Bestandteil der Aufgaben der Hochschule sind.

Im Rahmen der Covid-19-Krise kam es zu erheblichen Eingriffen in die Hochschulautonomie, die durch spezialgesetzliche Vorschriften als gerechtfertigt dargestellt werden.

Wir vertreten und beraten Hochschulen, wenn Eingriffe in die Hochschulautonomie zu befürchten sind oder diese bereits erfolgt sind.

ÜBER UNSERE ANWALTLICHE LEISTUNG

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Dabei beraten wir Sie immer persönlich, bleiben verlässlich und fair.

Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden Sie mit aller Kompetenz bei Fragen zur Hochschulautonomie beraten oder vertreten. Dabei stehen wir Ihnen jederzeit mit unserer Erfahrung zur Seite.

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