Durchfallen / Nichtbestehen

Das Nichtbestehen einer oder das Durchfallen durch eine Prüfung ist etwas, das im Prüfungsrecht vorgesehen und in gewisser Hinsicht “normal” ist. Ein einmaliges Nichtbestehen ist insofern kein Problem, da das Prüfungsrecht für jede Prüfung mindestens eine Wiederholung vorsieht. Das Prüfungsrecht geht dabei davon aus, dass Leistungsschwankungen bei Prüfungen durch Wiederholungen ausgeglichen werden müssen.

 

Durchgefallen: Die Exmatrikulation droht

Gleichwohl kann auch ein einmaliges Durchfallen trotz Wiederholungsmöglichkeit Anlass genug sein, die Rechtmäßigkeit der Bewertung überprüfen zu lassen. So ist nicht garantiert, dass ein weiterer Prüfungsversuch von Erfolg gekrönt ist. Außerdem kann es sein, dass kurze Fristen laufen, nach deren Ablauf die Prüfung nicht mehr angefochten werden kann. Schlimmstenfalls ist auch der letzte Prüfungsversuch erfolglos, ohne eine vollumfängliche Überprüfungsmöglichkeit mehr zu haben. Wir erleben diese Situation leider immer wieder: Der Drittversuch wird nicht bestanden. Ein Zweitversuch hätte erfolgversprechend angefochten werden können, jedoch wurden keine fristwahrenden Maßnahmen unternommen, so dass das Ergebnis der Prüfung feststeht (sog. „Bestandskraft“, s. hierzu Fristen). Das ist immer dann besonders ärgerlich, wenn der vorhergehende Versuch besser als der Wiederholungsversuch war. Bei einem Letztversuch ist zudem zu bedenken, dass die mit dem Letztversuch einhergehende nervliche Beanspruchung einen nicht zu unterschätzenden Faktor bei der Leistungsfähigkeit darstellt. Unser Tipp daher: Kontaktieren Sie uns, wenn Sie durchgefallen sind und wir schätzen den möglichen Erfolg einer Prüfungsanfechtung für Sie ein.

Mögliche prüfungsrechtliche Probleme beim Durchfallen / Nichtbestehen:
  • Anfechtung des Erstversuchs
  • Anfechtung des Zweitversuchs
  • Anfechtung des Letztversuchs
  • Endgültiges Durchfallen
  • Verlust des Prüfungsanspruchs
  • Alternativen prüfen
Durchgefallen: Das endgültige Nichtbestehen immer anfechten

Dringend zu überprüfen ist das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung. Sofern der Letztversuch nicht bestanden wird, droht der Verlust des Prüfungsanspruchs und damit die Exmatrikulation. Der Verlust des Prüfungsanspruchs bedeutet, dass Sie den Studiengang oder einen wesensgleichen Studiengang nicht nochmal in Deutschland aufnehmen oder fortsetzen dürfen. Fallen Sie also beispielsweise im Modul „Statistik“ im BWL-Studium in Köln endgültig durch, können Sie nicht die Universität wechseln und BWL in München weiterstudieren. Dahinter steht die Ratio, dass Prüfungen dazu dienen sollen, festzustellen, ob Sie zur Ausübung eines bestimmten Berufs fähig sind. Sofern Sie eine Prüfung endgültig nicht bestehen, wird davon ausgegangen, dass diese Befähigung nicht besteht. Diese prüfungsrechtliche Härte sollte vermieden werden.

Aufgrund der Erfahrung im Prüfungsrecht können wir Chancen und Erfolg einer etwaigen Prüfungsanfechtung bestimmen. Sollte bei Ihnen das Durchfallen drohen oder sogar der Verlust des Prüfungsanspruchs, treten Sie bitte rechtzeitig mit uns in Kontakt.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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    Dabei beraten wir Sie immer persönlich, bleiben verlässlich und fair.

    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihre Prüfungsanfechtung in Berlin / Brandenburg, 2. Staatsexamen, erfolgreich durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.