Verfahrensfehler im Prüfungsrecht

Eine Prüfungsentscheidung ist nur dann anfechtbar, wenn ein prüfungsrechtlich relevanter Fehler vorliegt. Unterschieden wird dabei im Prinzip zwischen zwei Kategorien: Den sog. Verfahrensfehlern, um die es hier geht, und den Bewertungsfehlern. Mit folgender Faustregel lassen sich beide Kategorien voneinander abgrenzen: Bewertungsfehler haben die Prüfungsleistung inhaltlich zum Gegenstand, Verfahrensfehler zumeist äußere Umstände. Unterschiedlich sind auch die Rechtsfolgen:

Bei einem Verfahrensfehler muss in der Regel mindestens der betroffene Prüfungsabschnitt wiederholt werden. Im Gegensatz dazu kommt es bei einem Bewertungsfehler idealerweise zur Anhebung der Bewertung.

 

Verfahrensfehler anfechten muss abgewogen werden

Ob wir Bewertung- oder Verfahrensfehler anfechten oder beide zusammen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Vorliegen eines Bewertungsfehlers führt nicht zwingend zum Erreichen des Rechtsschutzziels. Es kann beispielsweise sein, dass die Anhebung zwar erfolgt, diese aber nicht zum Bestehen der Prüfungsleistung ausreicht. Außerdem existiert die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass zwar ein Bewertungsfehler vorliegt, die Prüfer jedoch in einer Gesamtschau darauf erkennen, dass die Bearbeitung dennoch nicht besser zu bewerten ist. Wie haltbar solche Entscheidungen sind, ist fraglich. Hier kommt es auf das Gewicht des jeweiligen Mangels an.

Aus Sicht des Prüflings ist ein Verfahrensfehler mit Mehraufwand verbunden, weil die Prüfung nochmal abgelegt werden muss. Das mag auf den ersten Blick zwar keine allzu angenehme Aussicht darstellen. Man muss sich dabei allerdings vor Augen führen, dass z.B. ein endgültig durchgefallener Prüfling eine neue Prüfungschance erhält. Das kann einen beträchtlichen Vorteil darstellen. Zu beachten ist, dass es bei einem erneuten Ablegen einer Prüfungsleistung theoretisch zu einer Verböserung (reformatio in peius) kommen kann. Die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers kann daher auch nicht zu empfehlen sein, etwa wenn das Ergebnis der Prüfung bereits zufriedenstellend ist und es nur noch um eine geringe Notenbereinigung oder etwa das „Prinzip“ geht.

 

Rangverhältnis zwischen Bewertungsfehler und Verfahrensfehler

Grundsätzlich gilt: Zwischen Verfahrens- und Bewertungsfehler besteht ein Rangverhältnis. Der Verfahrensfehler geht vor, d.h. liegt ein Verfahrensfehler vor und wir dieser geltend gemacht, wird der Bewertungsfehler verdrängt. Wer eine Besserbewertung erzielen möchte, sollte also tunlichst darauf verzichten, einen Verfahrensfehler geltend zu machen. Wir können Sie bei dieser Entscheidung unterstützen. Derartige Fragen beantworten wir in den unterschiedlichsten Konstellation jeden Tag.

 

Offene und verdeckte Verfahrensfehler

Im Falle eines Verfahrensfehlers unterscheiden wir zwischen offenen und verdeckte Verfahrensfehlern.

Offene Verfahrensfehler sind meist solche, die sich bereits dem Prüfling aufdrängen. Im Sommer erreichen uns z.B. immer wieder Anrufe von verzweifelten Prüflingen, die Prüfungen unter saunaähnlichen Bedingungen bei geschlossenen Fenster ableisten mussten. Die jeweilige Behörde / Hochschule ist dazu verpflichtet, prüfungsgerechte äußere Bedingungen (ausreichendes Mobiliar, hinreichende technische Voraussetzungen, Raumtemperatur) zu schaffen. Unterbleibt dies, steht ein Verfahrensfehler in Rede. Wichtig ist dabei, dass Verfahrensfehler stets ordnungsgemäß und unverzüglich gerügt werden müssen.

Einen ebenfalls häufigen Fehler stellt die Unterschreitung oder Überschreitung der Prüfungszeit dar. Hier kommt es allerdings auf eine ausreichende Dokumentation des Mangels an. Dies kann in der Regel nur durch eine Rüge erfolgen, die allerdings wiederum rechtzeitig vorgebracht, also gerügt werden muss. Ganz besonders problematisch an dieser Rügepflicht ist die damit einhergehende zeitliche Komponente. Die Rüge muss grundsätzlich unverzüglich vorgebracht werden, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Das wiederum bedeutet beispielsweise im Fall einer zu hohen Temperatur im Prüfungsraum noch während der Prüfung und zwar nicht bei Abgabe der Klausur, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling merkt, dass er sich nachteilig beeinträchtigt wähnt.

Natürlich gibt es noch weitere mögliche offene Verfahrensfehler, z.B. die Unterschreitung der Ladungsfrist, die Nichteinhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips etc. Alle Verfahrensfehler hier aufzulisten, würde den Rahmen sprengen.

Verborgene Verfahrensfehler sind solche, die Prüflinge nicht selbst erkennen können, zumeist, weil diese ohne vertiefte Kenntnisse der prüfungsrechtlichen Besonderheiten nicht erkennbar sind. So kann z.B. eine Prüfungsordnung rechtswidrig sein, weil dort das Verfahren nicht ordnungsgemäß geregelt wird, oder es fehlt an der rechtmäßigen Prüferernennung. Dies zu beantworten, obliegt oftmals allein dem Anwalt für Prüfungsrecht.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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