Härtefallantrag

Härtefallanträge sind dann zu stellen, wenn es an irgendeinem Punkt im Studium oder der Ausbildung nicht weitergeht. Es kann z.B. darum gehen, einen allerletzten Prüfungsversuch zu beantragen, nachdem der Letztversuch bereits verbraucht ist. Möglich sind auch Verlängerungsanträge unter Härtefallgesichtspunkten, wenn aus bestimmten Gründen das Studium nicht rechtzeitig abgeschlossen und so die Regelstudienzeit überschritten wurde. Im Idealfall sind diese Härtefallanträge in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.

 

Härtefall beantragen: Mit oder ohne Regelung?

In allen Prüfungsordnungen für Juristen ist z.B. zumindest für das Zweite Juristische Staatsexamen die Möglichkeit eines Härtefallantrages / Gnadengesuchs geregelt. Die einzelnen Voraussetzungen und vor allem die Handhabe mit den jeweiligen Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich.

 

Härtefallantrag: Aussicht auf Erfolg ist gut

Die Aussicht auf Erfolg eines Härtefallantrages ist je nach Vortrag und Vorgehensweise seitens der Behörde gut. Problematisch wird es dann, wenn eine Härtefallregelung in der Prüfungsordnung nicht zu finden ist. In diesen Fällen kann dennoch ein solcher Antrag gestellt werden. Ausnahmen sind z.B. Härtefälle zum Ersten Juristischen Staatsexamen. Hier ist mittlerweile unstrittig in Rechtsprechung und Literatur, dass es nur einen Wiederholungsversuch geben soll (Freiversuch, Normalversuch, Wiederholungsversuch). In anderen Prüfungsordnungen ist ein Härtefall eventuell nicht vorgesehen, es gibt aber immer wieder Öffnungsklauseln, um einen solchen Antrag mit Erfolg stellen zu können. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie einen solchen Antrag stellen wollen. Wir beraten Sie gerne und können Ihnen aufgrund der Erfahrung die Möglichkeiten und Besonderheiten in Ihrem Vorgang aufzeigen.

Zu unterscheiden ist der Härtefallantrag von einem nachträglichen Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit. Ein Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn in der Prüfungsordnung oder aufgrund der Handhabe der Behörde ein Härtefall quasi ausgeschlossen ist. Natürlich muss auch ein Rücktrittsgrund vorliegen, den Sie bis zur Geldendmachung nicht erkennen konnten. Auch hier beraten wir Sie gerne.

Mögliche prüfungsrechtliche Probleme bei Härtefällen:
  • außerordentlicher Grund
  • Härtefall geregelt?
  • Handhabe der Behörde
  • Fallstricke
  • Nachweise der besonderen Härte
  • zuständige Stelle
  • Dauerleiden oder nicht?
  • Rechtzeitigkeit des Antrages
Härtefall: Fehler im Antrag lassen sich später nur schwer korrigieren

Grundsätzlich kann jeder selbst einen Härtefallantrag oder einen ähnlichen Kulanzantrag stellen. Schwierigkeiten ergeben sich allerdings bei der Formulierung und der rechtlichen Einordnung eines Härtefalls. Nicht alles, was Sie selber vielleicht als Härtefall empfinden, ist auch rechtlich als ein solcher zu bezeichnen. Daher ist es sinnvoll, bereits vor der Antragsstellung eine anwaltliche Einschätzung durch einen Spezialisten einzuholen. Sollte in der Antragsbegründung etwas vorgetragen worden sein, das gegen die Gewährung des Härtefalls spricht, lässt sich dies später nur mit großem Aufwand richtigstellen.

 

Härtefallantrag / Gnadengesuch speziell für Juristen

In allen Prüfungsordnungen für Juristen ist zumindest für das Zweite Juristische Staatsexamen die Möglichkeit eines Härtefallantrages geregelt. Die einzelnen Voraussetzungen  finden Sie bei Härtefall für Juristen.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

Füllen Sie das Formular aus und wir melden uns bei Ihnen.

WIE KÖNNEN WIR IHNEN HELFEN?


                

    Sie haben eine Frage? Fragen Sie uns!

    Montag - Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

    040 – 69 46 63 0

    ÜBER UNSERE ANWALTLICHE LEISTUNG

    Wir wissen, was wir können und bieten Ihnen dieses Wissen und Können an.
    Dabei beraten wir Sie immer persönlich, bleiben verlässlich und fair.

    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihre Prüfungsanfechtung in Berlin / Brandenburg, 2. Staatsexamen, erfolgreich durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.