Plagiate an Hochschulen

An Hochschulen kommen gerade im Bereich des Plagiats Fragen auf und es besteht trotz der vielfältigen Fälle eine große Unsicherheit mit dem Umgang dieser Fragen. Nicht immer geht es um das ganz klar einzugrenzende Plagiat, sondern vielfach eben auch nur um einen Plagiatsverdacht, der im Rahmen einer Anhörung ausgeräumt werden kann. Allerdings ist alleine der Verdacht und die Möglichkeit des Vorwurfs gravierend für den Betroffenen oder die Betroffene, so dass im Umgang mit Plagiaten auch immer das Ermessen und die Abwägung im Vordergrund stehen muss.

Das Plagiat kann definiert werden als die Übernahme fremder Gedanken in den eigenen Text, ohne sie als solche zu kennzeichnen. Wesen des Plagiats ist es also, dass in einem veröffentlichten Text fremde Gedanken als eigene angemaßt werden.

Als sog. Textplagiat oder wörtliches Plagiat bezeichnet man, wenn wörtliche Übernahmen aus fremden Texten erfolgen, ohne dass die Quelle angegeben wird. Ein paraphrasierendes Plagiat liegt vor, wenn fremde Gedankengänge umformuliert werden, ohne das Aufschluss über die Quelle gegeben wird. Ein Übersetzungsplagiat liegt vor, wenn – ohne Quellenangabe – aus einem fremdsprachigen Text Textpassagen übersetzt oder Gedankengänge übernommen werden. Als Plagiat wird es darüber hinaus angesehen, wenn die Struktur eines Textes übernommen wird, ohne dies kenntlich zu machen (Strukturplagiat). Bei einem Zitatsplagiat werden Zitate aus fremden Texten übernommen, in ihrem Beleg aber nicht auf ihre Herkunft zweiter Hand verwiesen. Schließlich ist ein sog. Imitationsplagiat evident, wenn prägnante Formulierungen oder sprachliche Schöpfungen ohne Hinweis auf den Urheber übernommen werden.

Es gibt keine einheitlichen Zitierstandards, welche für alle wissenschaftlichen Fächer/Disziplinen gleichermaßen gelten. Viele universitäre Fachbereiche legen insofern eigene, spezifische Standards fest.

Folgende Vorgaben lassen sich dennoch als allgemeingültig bezeichnen:

Ein (korrektes) Zitat ist es, wenn der Autor eines Textes wörtlich einen anderen Text übernimmt, dies aber durch Anführungszeichen und die Angabe der Quelle deutlich macht (wörtliches Zitat). Ein Zitat liegt ferner vor, wenn ein paraphrasierter oder sonst sinngemäß wiedergegebener Gedankengang mit einer Quelle belegt wird. Dabei muss klar erkennbar sein, wo das fremde Gedankengut anfängt und aufhört.

Nach dem Gesagten ist als wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen Plagiat und Zitationsfehler die Erkennbarkeit der Urheberschaft herauszustellen. Wird diese für den Leser deutlich, so kann zwar ein Fehler in der Zitierweise vorliegen, von einem Plagiat dürfte dann jedoch grds. nicht zu sprechen sein. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Grenzen hier (immer noch) als fließend bezeichnet werden müssen. Die Unterscheidung ist bislang nicht allgemeingültig festgeschrieben worden.

Eine Orientierung für den Korrektor einer Arbeit bieten allerdings die im Folgenden beispielhaft aufgezeigten Abgrenzungsfälle aus der Rechtsprechung:

Kein bloßer Zitationsfehler, wenn die Quellen allein im Literaturverzeichnis angegeben werden (VG Freiburg, NVwZ-RR, 2013, 186 (187)):

„Dass die Kl. die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht infrage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden […]. Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind […].“

Kein bloßer Zitationsfehler, wenn eine klare Kenntlichmachung als Zitat fehlt (VG Freiburg, NVwZ-RR 2013, 186 (187):

„Auch der Einwand der Kl., auf mehreren Seiten ihrer Dissertation, in denen Textstellen anderer Autoren wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen wurden, fänden sich Fußnoten, die auf die Dritttexte verwiesen, entkräftet den Plagiatsvorwurf nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Kl. mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt.“      

Bloße unsachgemäße Handhabung der Zitierweise bei vereinzelten, nicht planmäßigen Verstößen; Plagiat bei wiederholten und planmäßigen Verstößen betreffend verschiedener Fremdautoren (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2009, 285 ff.):

„Der Plagiatsvorwurf trifft den Kl. auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Bekl. im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kl. fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat.“

Angesichts dessen, dass immer noch vielerlei Unsicherheiten im Umgang mit „kopierten“ Texten herrscht, ist es ratsam, Prüflinge und z.B. Doktorandinnen/Doktoranden, deutlich auf die Pflicht zur Kennzeichnung fremder Texte hinzuweisen und dabei möglichst engmaschig vorzugeben, welche Zitierweise im Einzelnen erwartet wird. Darüber hinaus fordern derzeit viele Fachbereiche an den Universitäten Versicherungen der Studenten darüber ein, dass sie den vorgelegten Text nach den vorgegebenen wissenschaftlichen Standards gefertigt haben. Auch dies dürfte im Hinblick auf eine mögliche Abschreckung vor Plagiaten und eine Beweisbarkeit für das Vorliegen solcher ratsam sein.

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