Prüfungsanfechtung in Nordrhein-Westfalen
2. Staatsexamen

Nordrhein-Westfalen ist mit über 2.000 geprüften Kandidatinnen und Kandidaten das Bundesland mit den meisten Prüflingen für das 2. Staatsexamen deutschlandweit. Das führt dazu, dass wir jedes Jahr in Nordrhein-Westfalen die meisten Prüfungsanfechtungen durchführen. Auch wenn jede Prüfungsanfechtung an uns immer wieder neue Herausforderungen stellt, hilft uns, dass wir die Besonderheiten in NRW kennen und auch einschätzen können, welche Prüferin oder welcher Prüfer, wie und auf welche Art von Widerspruchsbegründung reagiert. Neben der Frage der Bewertungsfehler und der fachwissenschaftlichen Herangehensweise können wir vorab besser einschätzen, ob eine Prüfungsanfechtung in NRW Erfolg haben kann oder nicht.

Die 8 Klausuren, die Sie in NRW geschrieben haben, zählen mit 60% zum Gesamtergebnis. Prädikatsexamen und die Durchfallquote (16%) halten sich im Bundesdurchschnitt und dies über die letzten Jahre recht konstant. Auffällig ist, dass bei den Wiederholern fast 40% durchfallen. Obwohl das wiederholte Durchfallen für den Prüfling immer katastrophal ist, finden wir in NRW die mildeste Regelung für einen Antrag auf einen zweiten Wiederholungsversuch (Gnadengesuch / Härtefallantrag). Selbst wenn Sie wiederholt durch das 2. Staatsexamen durchgefallen sein sollten, gewährt das Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen auf Antrag einen weiteren Wiederholungsversuch. Es muss lediglich eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen (die gibt es immer…). Sollten Sie mit Ihrem Ergebnis nicht einverstanden sein, sei es, weil Sie das anvisierte Prädikat nicht erreicht haben oder durchgefallen sind, beraten wir Sie gerne.

Wann ist ein Prüfling in Nordrhein-Westfalen durchgefallen, wann ist man zur mündlichen Prüfung zugelassen? Zur Beantwortung dieser Frage müssen in NRW zwei Normen herangezogen werden:

 (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald

1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat,

und

(2) § 20 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass es statt „vier oder mehr Aufsichtsarbeiten“ „sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten“ heißt.

Für das Bestehen des 2. Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen müssen Sie also im schriftlichen Teil 3 Klausuren mit mindestens 4 Punkten bestanden und einen Gesamtdurchschnitt von 3,50 Punkten erreicht haben. Diese Regelung ist für das 2. Staatsexamen im Bundesvergleich als durchaus milde zu bezeichnen. Da die Anforderungen in NRW von Durchgang zu Durchgang variieren, kann das Erreichen dieser Voraussetzungen zur Zulassung zur mündlichen Prüfung aber durchaus eine hohe Hürde darstellen. Wir sehen immer wieder Durchgänge in NRW beim 2. Staatsexamen, die ungewöhnlich schwere Sachverhalte zur Lösung von den Prüflingen abfordern. Es werden dann normalerweise auch die Bewertungsmaßstäbe entsprechend angepasst; dies passiert aber nicht immer und bei jeder Klausur, so dass wir häufig auch sehr strenge Bewertungen zur Überprüfung vorliegen haben. Ob diese Bewertungen dann noch vom Beurteilungsspielraum gedeckt sind, ist einer weiteren Überprüfung vorbehalten.

Für eine solche Überprüfung Ihrer Klausuren bzw. für eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung legen wir in der Regel Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid ein und fordern Ihre Prüfungsakte an. Sollten keine Verfahrensfehler vorliegen, fokussieren wir uns bei der Einschätzung auf Ihre Klausuren. Je nachdem, welche Klausuren für das Erreichen Ihres Ziels zu überprüfen sind, filtern wir die Klausuren heraus, die für eine Prüfungsanfechtung geeignet sind. Wir erstellen dann anhand prüfungsrechtlicher Grundsätze eine Einschätzung dazu, ob bewertungsrelevante Beurteilungsfehler vorliegen. Sollten solche Beurteilungsfehler vorliegen, die Einfluss auf die Bewertung gehabt haben können, formulieren wir am Ende dieser Einschätzung eine Handlungsempfehlung, nämlich das Fortführen des Widerspruchsverfahrens und die Auswahl der anzufechtenden Klausuren. Wenn wir keine Beurteilungsfehler gefunden haben, teilen wir Ihnen das natürlich auch mit. Sie können dann entscheiden, ob Sie den Widerspruch zurücknehmen oder den Versuch dennoch wagen wollen. In diese Einschätzung zu den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung beziehen wir auch immer die Erkenntnisse aus der Vielzahl der von uns geführten Verfahren ein und können anhand von zurückliegenden Ergebnissen einschätzen, welche Prüferin/welcher Prüfer mit welcher Art von Widerspruchsbegründung sich bereits von einer Änderung der Bewertung hat überzeugen lassen. Da der Erfolg einer Prüfungsanfechtung immer unser oberstes Ziel ist, tun wir alles, um die Erfolgswahrscheinlichkeiten zu erhöhen.

Das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (LJPA) in Düsseldorf ist dem Ministerium der Justiz angegliedert. Es gilt bei uns als sachlich und geordnet. Wir bekommen in NRW nichts „geschenkt“, was bedeutet, dass Widerspruchsbegründungen nur dann Erfolg haben können, wenn diese substantiiert und fachlich fundiert sind. Haben sich Prüferinnen oder Prüfer aber im Überdenkungsverfahrens für eine Anhebung der Bewertung entschieden, stellt sich das Landesjustizprüfungsamt nicht dagegen. Die Erfolgsquote bei Prüfungsanfechtungen des 2. Staatsexamens in NRW ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Verwaltungsgerichte in NRW sind prüfungsrechtlich erfahren und als fair zu bezeichnen.

§ 27a JAG NRW ist insofern zu beachten, als Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Aufsichtsarbeiten spätestens binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen sind. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen.

Wir beraten und vertreten Sie gerne bei Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Erfolge bei Jura Prüfungsanfechtungen

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