PRÜFUNGSANFECHTUNG IM BEREICH ZAHMMEDIZIN

Prüfungsanfechtungen im Bereich Zahnmedizin sind immer etwas Besonderes. Dies mag daran liegen, dass das Studium eher verschult ist und viel praktisch gearbeitet wird. Zudem besteht ein enger Kontakt zu den Prüfern. Das führt häufig dazu, dass es sich die Prüflinge nicht mit den Professorinnen/Professoren „verscherzen“ wollen.

In der Vorklinik wird nach dem 5. Semester das Physikum – eine mündlich-praktische Prüfung – abgelegt. Das Staatsexamen folgt in der Regel nach dem 10. Semester. Auch gibt es schriftliche und mündlich-praktische Prüfungen in Gruppen mit Einzelfragen oder Fragerunden. Die Prüfungen sind aufreibend und anstrengend. Viele Prüflinge scheitern an den vorklinischen Prüfungen in Anatomie, Physiologie und insbesondere in Biochemie. Hohe Durchfallquoten sind keine Seltenheit. Aufgrund der Belastungen auf beiden Seiten, also auf Seiten der Prüflinge, aber auch der Prüfer, passieren Bewertungs- und Verfahrensfehler. In den mündlich-praktischen Prüfungen sind Bewertungsfehler schwer zu belegen, da die Prüfungsprotokolle (nicht zu verwechseln mit den Prüfungsprotokollen, die die Zahnmedizinprüflinge nach einer Prüfung erstellen und nachfolgenden Prüflingen zur Verfügung stellen) in der Regel nicht umfassend geführt werden. Daher ist anzuraten nach den mündlich-praktischen Prüfungen Gedächtnisprotokolle zu erstellen.

Bei den schriftlichen Prüfungen werden wie im Studiengang Medizin Multiple-Choice Prüfungen gestellt. Einen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum kann es beim Antwort-Wahl-Verfahren strukturell nicht geben, weil nachträgliche Beurteilungen hier nicht stattfinden. Dieses Prüfungsverfahren ist allerdings besonders fehleranfällig, so dass Prüfungsanfechtungen gute Erfolgschancen haben.

Bis 1989 galt in der Regel eine „absolute Bestehensgrenze“ von 60% der Aufgaben. Hieraus ergaben sich erhebliche Schwankungen, so dass sich die Durchfallquoten unvorhersehbar teilweise verdoppelten. Heute ist unstrittig, dass Prüfungen im Multiple-Choice Verfahren rechtswidrig sind, wenn die Prüfungsordnung keine relative Bestehensgrenze festschreibt.

Die nachfolgenden Angaben und Grundsätze des Prüfungsrechts gelten für alle Prüfungsanfechtungen.

Bewertungsspielraum überschritten

  • Prüfungsbehörden unterlaufen Verfahrensfehler,
  • verkennen anzuwendendes Recht,
  • gehen von einem unrichtigen Sachverhalt aus,
  • verletzen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe,
  • lassen sich von sachfremden Erwägungen leiten.

Antwortspielraum eingehalten

  • Eine vertretbare Lösung
  • mit gewichtigen Argumenten
  • folgerichtig begründete Lösung
  • darf nicht als „falsch“ bewertet werden.
  • Das Vertreten einer Mindermeinung ist kein Fehler.

Bei mündlichen-praktischen Prüfungen ist es wie bei anderen Prüfungen auch: Der Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlungsgrundsatz können verletzt sein. Da die Prüfungen sehr von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern abhängen, sind die Anfechtungsmöglichkeiten auch sehr verschieden.

Sind Sie durchgefallen / haben eine Prüfung nicht bestanden oder gab es während Ihres Prüfungsverfahrens möglicherweise einen Verfahrensfehler, dann wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an uns.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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