Antrag auf Drittversuch erfolgreich – Mandantin darf Prüfung erneut ablegen

Unmittelbar vor der dem Ablegen ihrer Prüfung verstarb ein naher Angehöriger unserer Mandantin. Sie legte die Prüfung ab und brauchte eine gewisse Zeit, um sich zu erholen. Erst nach zwei Wochen und nach Bekanntgabe des Ergebnisses wandte sie sich an uns. Das Prüfungsamt warf ihr dann -nicht ganz unberechtigt – vor, nicht unverzüglich den Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit gestellt zu haben. Wir konnten nun dem Prüfungsamt mit entsprechenden Argumenten und Nachweisen deutlich machen, dass es für unsere Mandanten auch aus prüfungsrechtlicher Sicht nicht möglich war, früher den Rücktritt zu erklären. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz konnte wir so aus Weg räumen. Wir drücken die Daumen für den Wiederholungsversuch!

Rechtfertigt “Sexsucht” zum Rücktritt wegen unerkannter Püfungsunfähigkeit?

Unser Mandant übersandte uns den Ergebnisbescheid seines ersten Staatsexamen Jura. Es fehlten über 5 Punkte und eine Anfechtung erschien nicht zielführend. Im weitere Gespräch über die Möglichkeiten offenbarte sich unser Mandant, dass er unter Sexsucht leide und die Aufsichtsperson an den ersten 3 Prüfungstagen seine Konzentration erheblich beeinträchtigt habe. Durch veranlasste Untersuchungen bestätigte sich später, allerdings erst im Gerichtsverfahren, dass unser Mandant unter einer unerkannten ADHS-Erkrankung im Erwachsenenalter litt. Dies führte dann schließlich tatsächlich zum erfolgreichen Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit.

Erfolgreicher Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit

Der Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit gehört mit Sicherheit zu den aufwendigsten Vorhaben im Prüfungsrecht. In den seltensten Fällen liegt wirklich eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit vor. Problematisch wird es, wenn Mandanten selber bereits gegenüber dem Prüfungsamt Angaben gemach haben. In diesen Fall haben wir den Fall direkt nach der Prüfung übernommen und konnten per fachärztlichen und amtsärztlichen Attesten die unerkannte Prüfungsunfähigkeit nachweisen.