Plagiat oder nicht Plagiat? Das war hier die Frage!

In diesem nun erfolgreichen Fall ging es um die Einordnung eines möglichen Selbstplagiats, also einer Übernahme von eigenen Texten. Strafrechtlich ist das unproblematisch, da sich die eidesstattliche Versicherung, die gleichzeitig mit der Bachelorarbeit abgegeben wurde, ja auf “fremde” Texte bezieht. Allerdings ist es aus prüfungsrechtlicher Sicht erforderlich, auch diese eigenen Texte kenntlich zu machen und ordentlich die Quelle anzugeben. Die Quellenangaben waren in dieser Bachelorarbeit tatsächlich nicht ordnungsgemäß, aber aus verschiedenen Gründen auch nicht so gravierend, dass eine Sanktion notwendig gewesen wäre. Statt der angedachten Bewertung mit 0 Punkten, konnten wir erreichen, dass die Bachelorarbeit nun doch einer Bewertung zugeführt wird. Aufgrund der fehlerhaften Zitation wird es mit Sicherheit keine Glanzleistung, aber immerhin besser als 0 Punkte und damit “nicht bestanden”.

Plagiat oder nicht Plagiat – das war keine Frage!

Da wir auch private Hochschulen beraten und vertreten haben wir immer wieder mit Plagiat aus Hochschulsicht zu tun. Wir konnten dem Prüfling nachweisen, dass er eine Prüfungsleistung von einer Onlineplattform gekauft und als eigene Leistung bei der Hochschule eingereicht hat.

Vorwurf des Verstoßes gegen gute wissenschaftliche Praxis abgewendet

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Dissertation nicht autorisierte Daten übernommen, die nicht Bestandteil seines Forschungsgegenstandes waren. Da diese Daten aufwändig in im Ausland liegenden Datenbanken ausgewertet werden mussten, befand sich unser Mandant in der misslichen Situation, seine beruflichen Zielen zunächst zurückzustellen. Nach circa sechs Monaten Datenanalyse konnten wir nachweisen, dass der Vorwurf des Verstoßes gegen die gute wissenschaftliche Praxis haltlos ist. Im schlimmsten Fall musste unser Mandant mit dem Entzug seines Dr.-Titels rechnen, was wir zum Glück abwenden konnten.