Keine ordnungsgemäße Bekanntgabe – Frist für Widerspruch nicht verpasst

Verwaltungsakte müssen ordnungsgemäß zugestellt werden. Die Frist für einen Rechtsbehelf fängt erst ab Zustellung an zu laufen. Wenn eine Sendung aufgegeben wird, wird in der Regel angenommen, dass diese spätestens am 3. Tag den Empfänger erreicht hat. In diesem Fall konnten wir allerdings nachweisen, dass das Prüfungsamt den Bescheid falsch adressiert hat. Der Bescheid musste erneut zugestellt und bekanntgegeben und der Widerspruch konnte durch uns noch fristgereicht eingelegt werden.