Plagiat oder nicht Plagiat? Das war hier die Frage!

In diesem nun erfolgreichen Fall ging es um die Einordnung eines möglichen Selbstplagiats, also einer Übernahme von eigenen Texten. Strafrechtlich ist das unproblematisch, da sich die eidesstattliche Versicherung, die gleichzeitig mit der Bachelorarbeit abgegeben wurde, ja auf “fremde” Texte bezieht. Allerdings ist es aus prüfungsrechtlicher Sicht erforderlich, auch diese eigenen Texte kenntlich zu machen und ordentlich die Quelle anzugeben. Die Quellenangaben waren in dieser Bachelorarbeit tatsächlich nicht ordnungsgemäß, aber aus verschiedenen Gründen auch nicht so gravierend, dass eine Sanktion notwendig gewesen wäre. Statt der angedachten Bewertung mit 0 Punkten, konnten wir erreichen, dass die Bachelorarbeit nun doch einer Bewertung zugeführt wird. Aufgrund der fehlerhaften Zitation wird es mit Sicherheit keine Glanzleistung, aber immerhin besser als 0 Punkte und damit “nicht bestanden”.

Keine Zulassung zur Bachelorarbeit wegen Nichtmeldung zu einer Modulprüfung

Unsere Mandantin meldete sich nicht rechtzeitig zur Modulprüfung und wurde daher vom Prüfungsamt zwangsangemeldet, was sie jedoch nicht mitbekam. Da es ihr dritter Versuch war, erhielt sie von der Hochschule die Exmatrikulation. Ein solcher Fall passiert leider recht häufig und bedarf in der Regel viel Fingerspitzengefühl. Die Hochschule handelte zumindest entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung. Wir konnten mit einigen guten Argumenten das Prüfungsamt davon überzeugen, dass die Anmeldung unsere Mandantin zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsmäßig gewesen ist, da sie zum Zeitpunkt der Anmeldung prüfungsunfähig gewesen ist. Dies hatte sie zwar verspätet dem Prüfungsamt mitgeteilt, dieses hatte aber nach einigen Gesprächen Nachsicht. Da nur noch diese Modulprüfung fehlte, wird unsere Mandantin sie nunmehr nachholen und erhält so die Zulassung zur Abschlussarbeit.