Härtefallantrag Sachsen-Anhalt, § 52 Abs. 6 JAPrVO

Bei zweimaligem Misserfolg kann der Minister der Justiz ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, eine außergewöhnliche Behinderung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint.

Anforderungen: hoch

Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Berlin ist ein Härtefallantrag mit hohen Anforderungen und einer aufwendigen Begründung verbunden. Es wird daher geraten, sich frühzeitig beraten zu lassen. Wir können Ihnen sagen, ob Ihr Vorbringen ausreichend ist und wie der Antrag zu formulieren ist. Dabei können wir den Härtefallantrag anhand Ihrer Vorgaben selber formulieren und in Ihrem Namen einreichen oder Ihren vorformulierten Antrag auf Geeignetheit überprüfen.

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    ÜBER UNSERE ANWALTLICHE LEISTUNG

    Wir wissen, was wir können und bieten Ihnen dieses Wissen und Können an.
    Dabei beraten wir Sie immer persönlich, bleiben verlässlich und fair.

    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihrem Härtefallantrag in Sachsen-Anhalt nach § 52 Abs. 6 JAPrVO zum Erfolg zu verhelfen. Dabei stehen wir Ihnen jederzeit mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.