Härtefallantrag Saarland, § 34 Abs. 1 JAG

(1) Wer die Prüfung bei dem in § 2 bezeichneten Landesprüfungsamt für Juristen bei der Wiederholung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die Prüfung nach weiterer Vorbereitung bestehen wird. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen.

(2) Über die Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes. Die Zulassung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(3) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller sich der zweiten Wiederholung der Prüfung nicht spätestens im dritten Termin nach dem Termin unterzieht, in dem sie/er die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden hat.

Anforderungen: hoch

Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Im Saarland ist ein Härtefallantrag mit hohen Anforderungen und einer aufwendigen Begründung verbunden. Es wird daher geraten, sich frühzeitig beraten zu lassen. Wir können Ihnen sagen, ob Ihr Vorbringen ausreichend ist und wie der Antrag zu formulieren ist. Dabei können wir den Härtefallantrag anhand Ihrer Vorgaben selber formulieren und in Ihrem Namen einreichen oder Ihren vorformulierten Antrag auf Geeignetheit überprüfen.

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    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihrem Härtefallantrag im Saarland nach § 34 Abs. 1 JAG zum Erfolg zu verhelfen. Dabei stehen wir Ihnen jederzeit mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.