Härtefallantrag Rheinland-Pfalz, § 7 Abs. 5 JAG

Wer die zweite juristische Staatsprüfung in RheinlandPfalz nicht bestanden hat, kann sie nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst einmal wiederholen. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,5 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, daß die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird.

Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.

Anforderungen: hoch

Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Rheinland-Pfalz ist ein Härtefallantrag mit hohen Anforderungen und einer aufwendigen Begründung verbunden. Es wird daher geraten, sich frühzeitig beraten zu lassen. Wir können Ihnen sagen, ob Ihr Vorbringen ausreichend ist und wie der Antrag zu formulieren ist. Dabei können wir den Härtefallantrag anhand Ihrer Vorgaben selber formulieren und in Ihrem Namen einreichen oder Ihren vorformulierten Antrag auf Geeignetheit überprüfen.

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    ÜBER UNSERE ANWALTLICHE LEISTUNG

    Wir wissen, was wir können und bieten Ihnen dieses Wissen und Können an.
    Dabei beraten wir Sie immer persönlich, bleiben verlässlich und fair.

    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihrem Härtefallantrag in Rheinland-Pfalz nach § 7 Abs. 5 JAG zum Erfolg zu verhelfen. Dabei stehen wir Ihnen jederzeit mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.