Härtefallantrag Nordrhein-Westfalen, § 59 JAG
(1) Bei zweimaligem Misserfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf Antrag die nochmalige Wiederholung gestatten, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, die oder der den Prüfling zur ersten Wiederholungsprüfung gemeldet hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts legt den Antrag mit einer Äußerung über die Erfolgsaussichten der nochmaligen Wiederholung dem Landesjustizprüfungsamt vor. Anträgen von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) soll entsprochen werden.
(3) Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Absatz 1 Satz 1 zu stellen.
Anforderungen: niedrig
Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen ist ein Härtefallantrag mit der Anforderung verbunden, dass eine Aussage darüber getroffen wird, warum eine erneute Wiederholung erfolgreich sein wird. Ein außergewöhnlicher Härtefall ist dabei nicht erforderlich. Eine Beratung ist daher regelmäßig nicht erforderlich. Dennoch stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne für Fragen zur Verfügung.
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