Härtefallantrag Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein, § 23 Abs. 4 Länderübereinkunft

Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist.

Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden.

Anforderungen: eher gering

Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Hamburg ist ein Härtefallantrag mit keinen hohen Anforderung verbunden. Es ist allerdings erforderlich, dass kurze Ausführungen dazu gemacht werden, warum der Prüfungsversuch nicht erfolgreich gewesen ist und warum der erneute Wiederholungsversuch erfolgreich sein wird. Auflagen werden z.T. ebenfalls auferlegt (z.B. 10 zu bestehende Klausuren im Klausurenkurs).

Eine Beratung ist im Zweifel erforderlich. Dazu stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

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    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihrem Härtefallantrag in Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein nach § 23 Abs. 4 Länderübereinkunft zum Erfolg zu verhelfen. Dabei stehen wir Ihnen jederzeit mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.