Härtefallantrag Brandenburg, § 32 Abs. 2 BbgJAO i.V.m. § 17 Abs. 5 Satz 2 JAG Brandenburg

Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist.

Die Genehmigung wird unwirksam, wenn der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung gemeldet hat.

§ 17 Abs. 5 Satz 2 JAG Brandenburg

Wer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.

Anforderungen: hoch

Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Brandenburg ist ein Härtefallantrag, wie in Berlin (GJPA), mit hohen Anforderungen und einer aufwendigen Begründung verbunden. Es wird daher geraten, sich frühzeitig beraten zu lassen. Wir können Ihnen sagen, ob Ihr Vorbringen ausreichend ist und wie der Antrag zu formulieren ist. Dabei können wir den Härtefallantrag anhand Ihrer Vorgaben selber formulieren und in Ihrem Namen einreichen oder Ihren vorformulierten Antrag auf Geeignetheit überprüfen.

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    Jedes Mandat ist für uns etwas Besonderes. Wir freuen uns und sind stolz darauf, wenn Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen. Wir nehmen das in uns gesetzte Vertrauen sehr ernst und werden alles dafür tun, Ihrem Härtefallantrag in Brandenburg nach § 32 Abs. 2 BbgJAO i.V.m. § 17 Abs. 5 Satz 2 JAG Brandenburg zum Erfolg zu verhelfen. Dabei stehen wir Ihnen jederzeit mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.