Härtefallantrag Bayern, § 70 Abs. 2 JAPO

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei Wiederholung nach Abs. 1 nicht bestanden haben, können die Prüfung ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in einem der beiden Prüfungsversuche einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben.

Sie haben sich der zweiten Wiederholung der Prüfung spätestens im dritten Termin nach dem Termin zu unterziehen, in dem sie die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden haben. Überschreiten sie diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt § 61 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Der Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen; soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung dieser Mitteilung zu stellen. Über die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Anforderungen: niedrig

Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Bayern ist ein Härtefallantrag mit der Anforderung verbunden, dass ein Punktedurchschnitt von 3,00 erreicht worden ist. Ein außergewöhnlicher Härtefall ist dabei nicht erforderlich. Eine Beratung ist daher regelmäßig nicht erforderlich. Dennoch stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne für Fragen zur Verfügung.

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