Härtefallantrag Baden-Württemberg | § 64 Abs. 2 JAPrO

Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt in Baden-Württemberg abgelegt worden sind und der Prüfling in einem der beiden Prüfungsversuche eine Endpunktzahl oder im Falle des § 57 Satz 2 eine ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,50 erreicht hat.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin, in dem spätestens die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Anforderungen: niedrig

Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Baden-Württemberg ist ein Härtefallantrag mit eher niedrigen Anforderungen verbunden. Im Grunde müssen “nur” die 3,50 Punkte im Schnitt erreicht werden. Eine besondere Härte ist nicht zwingend erforderlich. Eine Beratung ist daher regelmäßig nicht notwendig, es sei denn, Sie haben weniger als 3,50 Punkte im Durchschnitt erreicht (Prüfungsanfechtung 2. Staatsexamen). Dennoch stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne für Fragen zur Verfügung.

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