Zulassung zu weiterem Prüfungsversuch nach endgültigem Nichtbestehen – Rheinland-Pfalz

Unserer Mandantin war die Zweite juristische Prüfung in Rheinland-Pfalz endgültig nicht gelungen – ein weiterer Prüfungsversuch schien ausgeschlossen. Doch wir konnten im Rahmen eines Antrags nach § 7 Abs. 5 JAG nachweisen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorlag. Der Antrag wurde bewilligt – die Mandantin darf nun einen weiteren Prüfungsversuch absolvieren.