Klausur nicht gewertet, weil zu spät abgegeben – Erfolg im Klageverfahren, 2. Staatsexamen Jura
Unser Mandat gab seine Klausur des zweiten Staatsexamens am dritten Prüfungstag 30 Sekunden zu spät ab. Die Aufsicht teilte ihm daraufhin mit, dass die Klausur nicht zur Wertung genommen werden würde. Dieses Aussage wurde dann tatsächlich auch so beschieden.
Grundsätzlich ist unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit die rechtzeitige Abgabe der schriftlichen Prüfungsleistung richtig und erforderlich. Bei unserem Mandanten bestand allerdings die Besonderheit, dass er unter einem sog. “Tic (Begriffserklärung ->)” leidet. Er muss nach dem Fertigstellen von etwas Geschriebenem noch einmal die Seiten mit seinem Kugelschreiber antippen. Dies hat er auch in dieser Klausur getan und damit Zeit verloren, die ihm am Ende fehlte, um die Klausur rechtzeitig abzugeben. Im Rahmen des Klageverfahrens konnten wir in den Originalklausuren die Spuren dieses Antippens nachweisen. Zudem lag ein ausführliches Arztgutachten zu dem Krankheitsbild unseres Mandanten vor. Er hatte damit durch die verspätete Abgabe keinen Vorteil vor anderen Prüflingen, sondern hätte wahrscheinlich sogar eine Schreibzeitverlängerung beantragen können. Die Klausur wird nach dem gerichtlichen Vergleich in die Bewertung genommen.